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Auswärtstätigkeit: Flugbegleiterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte am Einsatzflughafen

Die gesetzliche Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf die sogenannte Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (also nur für eine Strecke: Hin- oder Rückweg) erfasst lediglich Fahrten zwischen dem Wohnort und der regelmäßigen Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers. Nach der aktuell geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich dabei um den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Es genügt also nicht, wenn der Beschäftigte den Betrieb des Chefs mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht; vielmehr muss dort der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegen.

Sind Sie als Arbeitnehmer schwerpunktmäßig auswärts oder in mehreren Zweigstellen aktiv, üben Sie demnach eine Auswärtstätigkeit aus. Das hat den Vorteil, dass Sie Ihre Fahrtkosten komplett oder pauschal mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer steuerlich abziehen können (also für beide Strecken: Hin- und Rückweg).

Hinweis: Das bleibt auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 so. Denn der Austausch des bisherigen Begriffs "regelmäßige Arbeitsstätte" durch die neue "erste Tätigkeitsstätte" ändert zwar einiges, nicht aber die Höhe der abziehbaren Fahrtkosten bei einer Auswärtstätigkeit.

Diese Grundsätze kamen kürzlich auch für die Fahrten einer Flugbegleiterin zwischen ihrer Wohnung und dem Einsatzflughafen zur Anwendung: Das Finanzgericht Münster (FG) gestattete es ihr, anstelle der Entfernungspauschale ihre tatsächlichen Fahraufwendungen als Werbungskosten anzusetzen. Denn mit Blick auf die BFH-Rechtsprechung konnte es den Einsatzflughafen nicht als regelmäßige Arbeitsstätte qualifizieren.

Das FG gab der Arbeitnehmerin übrigens auch bezüglich ihrer Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer recht, die das Finanzamt unberücksichtigt gelassen hatte. Der Flugbegleiterin steht nämlich - ähnlich wie Lehrern und Außendienstlern - kein anderer Büroarbeitsplatz zur Verfügung. Insbesondere kann der zur Flugvorbereitung genutzte, lediglich mit allgemeinen Sitzgelegenheiten und einem kleinen fahrbaren Tisch ausgestattete "Briefing-Raum" nicht als "anderer Arbeitsplatz" qualifiziert werden. Damit konnte die Flugbegleiterin noch einmal bis zu 1.250 EUR pro Jahr für ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen. 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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