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Firmenwagen: Nicht immer können Privatfahrten unterstellt werden
Als Unternehmer sind Sie daran interessiert, die Kosten für einen Firmenwagen möglichst umfassend steuerlich geltend machen zu können. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % können Sie alle Kosten absetzen. Allerdings müssen Sie den Eigenverbrauch, das heißt einen pauschalierten privaten Nutzungsvorteil unter Anwendung der 1-%-Regelung versteuern. Diese Pauschalberechnung für den privaten Anteil entfällt nur dann, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird. Um diese Hürde umgehen zu können, ist zu prüfen, ob nicht eine Fallgestaltung vorliegen könnte, in der eine private Nutzung faktisch ausgeschlossen ist.
Grundsätzlich spricht die allgemeine Lebenserfahrung bei betrieblichen Fahrzeugen dafür, dass sie auch tatsächlich privat genutzt - der sogenannte Beweis des ersten Anscheins. Die bloße Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für die Privatfahrten genutzt, genügt deshalb nicht, um die Anwendung der 1-%-Regelung auszuschließen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um ein Kfz handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch ungeeignet ist, wie etwa ein Werkstattwagen. Ein solches Fahrzeug ist aufgrund seiner Beschaffenheit und Einrichtung üblicherweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt und wird bestenfalls sporadisch und ausnahmsweise auch privat eingesetzt. Kriterien zur Beurteilung sind insbesondere:
- Anzahl der Sitzplätze,
- äußeres Erscheinungsbild,
- Verblendung der hinteren Seitenfenster und
- Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum.
Je nach Beschaffenheit und Vorhandensein dieser Kriterien können Sie gegenüber dem Finanzamt darlegen, dass Ihr Kfz ein Werkstattwagen und damit für private Zwecke ungeeignet ist.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat jüngst seine Rechtsprechung zum Firmenwagen korrigiert. Danach soll die private Nutzung eines Firmenwagens durch Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil führen, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht privat genutzt wird. Besitzer von Firmenwagen können jetzt also nicht mehr nachweisen, dass sie nur dienstlich gefahren sind. Im Bereich der Gewinneinkünfte, also bei Unternehmern, Freiberuflern und Landwirten, ist der Gegenbeweis hingegen weiter möglich. Denkbares Argument: Für die Freizeit stehen andere (bessere, noblere, sportlichere, geräumigere) Autos zur Verfügung.
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zum Thema: | Einkommensteuer |