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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Förderung vom Arbeitsamt: Lohnkostenzuschüsse sind als Betriebseinnahmen zu versteuern
Erhalten Sie als Arbeitgeber vom Arbeitsamt zur Förderung Ihrer Arbeitnehmer Lohnkostenzuschüsse, sind diese als Betriebseinnahmen dem Gewinn Ihres Unternehmens hinzuzurechnen. Es liegt keine Steuerbefreiung vor. Das gilt auch für die Rückerstattung von Arbeitgeberbeiträgen diverser Krankenversicherungen, denn die von Ihnen zuvor für Ihre Belegschaft an die Krankenkassen geleisteten Zahlungen stellten ihrerseits Betriebsausgaben dar. Daher liegt es auf der Hand, dass zurückerstattete Arbeitgeberbeiträge zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führen, wie das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschieden hat.
Eine analoge Anwendung der ausschließlich Arbeitnehmer begünstigenden Steuerbefreiungsvorschrift auf Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamts an den Arbeitgeber kommt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in Betracht. So sind beispielsweise Kurzarbeiter-, Winterausfall- oder das Übergangsgeld sowie die Eingliederungshilfe steuerfrei, wenn sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden.
Soweit in den zurückerstatteten Zahlungen Lohnfortzahlungen von Krankenkassen enthalten sind, kommt auch hier keine Berufung auf Steuerfreiheit in Betracht. Nach dem ehemaligen Entgeltfortzahlungsgesetz konnten sich unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitgeber die gesetzlichen Krankenkassen an den von ihnen bis zum Eintritt der Zahlungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen entstandenen Lohnfortzahlungskosten (sog. Lohnausgleichszahlungen) beteiligen. Da die Mittel für die Ausgleichszahlungen durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht wurden und diese als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, stellten die an die Arbeitgeber geleisteten Ausgleichszahlungen im Umkehrschluss dann ebenfalls Betriebseinnahmen dar.
Hinweis: Beim Bundesfinanzhof läuft derzeit ein Musterprozess über die Frage, ob auch Eingliederungszuschüsse als Betriebseinnahmen zu versteuern sind.
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zum Thema: | Einkommensteuer |