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Entfernungspauschale: Ein Berufsfeuerwehrmann kann keine Reisekosten geltend machen
Die Feuerwache eines Berufsfeuerwehrmanns, der er ausschließlich zugeordnet ist und die er an jedem seiner Arbeitstage von seinem Wohnort aus zur Ableistung seines Schichtdienstes regelmäßig anfährt, stellt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Das hat zur Folge, dass bei den Werbungskosten nur die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Feuerwache geltend gemacht werden kann. Für die Fahrten von der Feuerwache zu den verschiedenen Einsatzorten lassen sich keine Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit ansetzen.
Die Feuerwache ist eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die der Feuerwehrmann mit Nachhaltigkeit aufsucht. Hier wird er auch schwerpunktmäßig tätig, denn er muss während der gesamten Schicht grundsätzlich anwesend sein und in der Feuerwache auch wichtige Arbeiten zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr verrichten. In der Regel verbringt der Berufsfeuerwehrmann mehr Zeit auf der Feuerwache als bei seinen Einsätzen. Erst die ständige und nur durch Einsätze unterbrochene Anwesenheit mit den Berufskollegen auf der Wache gewährleistet die Funktionsfähigkeit und permanente sofortige Einsatzbereitschaft der Berufsfeuerwehr.
Außerdem kann sich der Berufsfeuerwehrmann auf die immer gleichen Wege einstellen und auf eine Minderung seiner Wegekosten - etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Umzug - hinwirken.
Hinweis: 2014 tritt ein neues Reisekostenrecht in Kraft. An die Stelle der "regelmäßigen Arbeitsstätte" tritt dann die "erste Tätigkeitsstätte". Das ist dann die betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Eine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte nach qualitativen Merkmalen wie bisher soll dann nicht mehr möglich sein. Hier hätte das neue Recht zu keinem anderen Ergebnis geführt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |