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Betriebsveranstaltungen: Kosten für Raum und Eventveranstalter fließen nicht in 110-EUR-Grenze ein
Betriebsveranstaltungen sind eine feine Sache, sollten aus steuerlicher Sicht aber gut vorbereitet werden. Denn liegen die Bruttokosten der Feier später über 110 EUR pro Arbeitnehmer, muss der Aufwand in voller Höhe als Arbeitslohn versteuert werden - hinsichtlich der Versteuerung sorgt das Fest also für einen kräftigen "Brummschädel".
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Kosten für Eventveranstalter und angemietete Räumlichkeiten nicht in den Gesamtaufwand der Feier einzubeziehen sind, so dass sie sich bei der Berechnung der 110-EUR-Grenze nicht auswirken. Nach Ansicht der Richter dürfen in der Grenzbetragsberechnung nur Leistungen berücksichtigt werden, die einen objektiven Wert haben und von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können (z.B. Speisen, Getränke, Musikdarbietungen).
Beispiel: Ein Arbeitgeber veranstaltet ein Sommerfest für 48 Arbeitnehmer. Die Gesamtkosten der Feier betragen 6.000 EUR (darin enthalten sind 400 EUR für den Eventveranstalter und 600 EUR für Raummiete).
Lösung: Nach der bisherigen Rechtslage musste der Arbeitgeber die Gesamtkosten von 6.000 EUR auf 48 Arbeitnehmer verteilen, so dass sich pro Kopf ein Vorteil von 125 EUR ergab. Die Feier führte also in voller Höhe zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Nach der neuen BFH-Rechtsprechung darf der Arbeitgeber nun wie folgt rechnen:
Gesamtkosten | 6.000 EUR |
- Raummiete und Eventveranstalter | 1.000 EUR |
verbleibende Gesamtkosten | 5.000 EUR |
geteilt durch Teilnehmer | 48 |
Aufwand je Teilnehmer | 104 EUR |
Die Freigrenze von 110 EUR ist nicht überschritten, so dass die Feier lohnsteuerlich keine Auswirkungen hat.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH ist von hoher Praxisrelevanz, denn insbesondere der Aufwand für angemietete Räumlichkeiten stellt gerade bei größeren Veranstaltungen eine erhebliche Kostenposition dar. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung zu dieser Sache äußern wird. Fest steht aber bereits jetzt, dass der Klageweg in gleichgelagerten Fällen erfolgversprechend ist.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |