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Kilometersatz bei Auswärtstätigkeit: Einsprüche gegen zu niedrige Pauschale werden zurückgewiesen

Auch wenn das deutsche Steuerrecht sehr schnelllebig ist, scheint so manches unumstößlich zu sein. Bestes Beispiel hierfür ist die Kilometerpauschale für Auswärtstätigkeiten, die seit 2002 unverändert bei 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer liegt (bei der Nutzung eines eigenen Pkw) und auch im neuen Reisekostenrecht ab 2014 gilt. Da in der Vergangenheit ein Musterverfahren zur Anhebung der Pauschale anhängig war, hatten viele Steuerbürger Einspruch gegen ihren Steuerbescheid eingelegt. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) weist in einer aktuellen Kurzinformation darauf hin, dass der Musterprozess, auf den sich viele Einspruchsführer berufen haben, nun endgültig erfolglos geblieben ist.

Rückblende: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat den Kilometersatz von 0,30 EUR in 2010 als verfassungsgemäß eingestuft. Die Argumente der Klägerseite, dass die Pauschale dringend an die Kostenentwicklung angepasst werden müsste und die Landesreisekostengesetze einiger Bundesländer mittlerweile eine pauschale Wegstreckenentschädigung von 0,35 EUR je Kilometer vorsähen, überzeugten die Finanzrichter nicht. Nachdem der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil in 2011 zurückgewiesen hatte, ist nun auch die eingelegte Verfassungsbeschwerde ins Leere gelaufen - das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sie nicht zur Entscheidung angenommen.

Die OFD erklärt, dass wegen des ablehnenden Beschlusses des BVerfG nun eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder erwartet wird. Durch diesen Verwaltungsakt werden alle anhängigen Einsprüche auf einen Schlag zurückgewiesen.

Weiter weist die OFD darauf hin, dass die Finanzämter sogenannte Teileinspruchsentscheidungen herbeiführen sollen, in denen dies noch nicht geschehen ist.

Hinweis: Durch eine solche Entscheidung werden entscheidungsreife Teile des Steuerbescheids abgetrennt - diesbezüglich wird das Einspruchsverfahren isoliert beendet. Diese Teilerledigung ist erforderlich, da die zu erwartende Allgemeinverfügung den Einspruch nur hinsichtlich des jeweiligen Streitpunktes (hier: Höhe der Kilometerpauschale) erledigt. Ohne Teileinspruchsentscheidung würde der Rechtsbehelf teilweise offenbleiben.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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