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Dienstwagennutzung: Was spricht für eine private Nutzungsbefugnis?
Arbeitnehmer müssen für die Nutzung eines Dienstwagens nur dann einen geldwerten Vorteil versteuern, wenn der Arbeitgeber ihnen diesen auch für private Fahrten überlassen hat. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug hingegen unerlaubt privat, liegt hierin kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil.
Die Unterscheidung zwischen erlaubter und unerlaubter Privatnutzung führt dazu, dass im Zuge von Außenprüfungen regelmäßig darüber gestritten wird, ob eine Privatnutzungsbefugnis bestanden hat.
Welche Umstände für eine erlaubte Privatnutzung sprechen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich zusammengefasst. Danach müssen bei der Prüfung der Privatnutzungsbefugnis sämtliche Umstände des Einzelfalls herangezogen werden; das Finanzgericht darf schließlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden. Im Urteilsfall sprachen folgende Punkte für eine private Dienstwagennutzung des Arbeitnehmers:
- Ein Zeuge hatte ausgesagt, dass Finanzamt und Arbeitnehmer im Zuge der Außenprüfung zunächst nur über die Bewertung des geldwerten Vorteils gestritten hatten, nicht jedoch über die Frage, ob ein solcher Vorteil überhaupt bestanden hat.
- Der Arbeitnehmer hatte zunächst ein Fahrtenbuch vorgelegt, womit er den Umfang der Privatnutzung nachweisen wollte.
- Der Arbeitnehmer, der Gesellschaftergeschäftsführer seiner arbeitgebenden GmbH war, hatte vor dem Finanzgericht noch erklärt, dass er mit seinem Mitgesellschafter die Aufzeichnung privater Fahrten in einem Fahrtenbuch vereinbart hatte. Er selbst habe sich dann aber gegen eine Privatnutzung entschieden. Aus dieser Aussage ergab sich, dass der Arbeitgeber kein Privatnutzungsverbot ausgesprochen hatte, sondern sich der Arbeitnehmer lediglich dazu entschieden hatte, von der vorhandenen Privatnutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen.
All diese Umstände rechtfertigten letztlich den Ansatz eines 1%igen Nutzungsvorteils für private Dienstwagenfahrten. Da die überlassenen Fahrzeuge zum Teil sehr hochpreisig waren, musste der klagende Arbeitnehmer einen Nutzungsvorteil von bis zu 10.000 EUR pro Jahr versteuern.
Hinweis: Aus dem Verhalten des Arbeitnehmers während der Außenprüfung sowie im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren kann also auf die Privatnutzungsbefugnis geschlossen werden. Wer die Befugnis einfach abstreitet, sich zuvor jedoch anders positioniert hat, macht sich unglaubwürdig.
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zum Thema: | Einkommensteuer |