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Ehegattenarbeitsverhältnis: Uneingeschränkte Kfz-Nutzung hält keinem Fremdvergleich stand
Eine im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses als Entgelt oder sonstige betriebliche Leistung gewährte uneingeschränkte Nutzung eines Kfz hält nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen einem Fremdvergleich nicht stand, da hierdurch ein variables Entgelt gewährt wird, das im Belieben des Arbeitnehmers liegt.
Grundsätzlich stellen auch Lohnzahlungen an einen mitarbeitenden Angehörigen Betriebsausgaben dar, wenn dieser auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und die Firma oder der Freiberufler alle Arbeitgeberpflichten erfüllt. Aus dem bei Verwandten oft fehlenden Interessengegensatz resultiert die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs. Deshalb stellt die Finanzverwaltung sicher, dass die Vertragsbeziehung und die hierauf beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht - als Unterhaltsleistungen - dem privaten Bereich zuzurechnen sind.
Für einen Betriebsausgabenabzug ist daher eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände nötig. Für die betriebliche Zuordnung spricht insbesondere, wenn der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung einem Fremdvergleich standhält. Diesem hielt der zwischen einem Selbständigen und seiner Ehefrau geschlossene Arbeitsvertrag in einem jetzt entschiedenen Fall nicht stand. Zwar führte die Ehefrau tatsächlich Büro- und sonstige Arbeiten durch, so dass das Arbeitsverhältnis, soweit es die Durchführung der vereinbarten Arbeiten und die Erbringung der Arbeitszeiten betraf, unproblematisch als solches anerkannt wurde. Allerdings hielt die Art und Weise der Vergütung der Arbeitsleistung der Ehefrau keinem Fremdvergleich stand.
Einem fremden Dritten würde für eine Arbeit von zwölf bis 17 Stunden pro Monat neben einem Festgehalt nicht uneingeschränkt die kostenlose Nutzung eines hochwertigen Kfz wie der Mercedes A-Klasse gewährt. Die Ehefrau konnte das Fahrzeug nach ihrem Belieben nutzen, während ihr Mann selber für seine betrieblichen Fahrten einen Audi Avant 6 - also betrieblichen Kombi - nutzte. Dieses Fahrzeug war auch das geeignetere Fahrzeug für seinen Job. Eine solche - wie mit der Ehefrau getroffene - Vertragsgestaltung hätte ein Arbeitgeber mit Sicherheit nicht mit einem fremden Arbeitnehmer getroffen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |