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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand im Elternhaus
Wenn Sie sich als alleinstehender Arbeitnehmer teilweise an den Kosten des Elternhauses beteiligen, Reparaturen ausführen und Gartenarbeit erledigen und wenn Sie im ausgebauten, abschließbaren Dachgeschoss einen eigenen Hausstand mit ausreichendem Wohn-, Arbeits- und Schlafbereich unterhalten, können Sie - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) gilt dies auch dann, wenn Sie verschiedene Räumlichkeiten im Elternhaus, insbesondere das Bad und die Küche, faktisch zum Teil gemeinsam mit einem Elternteil nutzen, die Nutzung jedoch im Sinne einer Wohngemeinschaft so erfolgt, dass Sie eigenständig über diese bestimmen können. Eine bauliche Abgeschlossenheit der Wohnung ist ebenso wenig erforderlich wie der Abschluss eines Mietvertrags.
Im Streitfall ging es um einen 27-jährigen Arbeitnehmer, der im Haus seiner Mutter das ausgebaute Dachgeschoss bewohnte. Dort standen ihm auf etwa 30 qm eine Spüle, ein Kühlschrank, eine Mikrowelle und ein Wasserkocher zur Verfügung. Küche und Badezimmer befanden sich im Erdgeschoss. Der Arbeitnehmer zahlte seiner Mutter keine Miete, beteiligte sich aber an den Hauskosten und führte Reparaturen am Haus und Gartenarbeiten durch.
Nach Abschluss seines Studiums nahm er eine auswärtige Arbeitsstelle an und mietete am Beschäftigungsort eine etwa 45 qm große Wohnung an. In seiner Steuererklärung machte er Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt hatte - entgegen der aktuellen Auffassung des FG - die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, da es der Meinung war, der Arbeitnehmer unterhalte im Haus seiner Mutter keinen eigenen Hausstand.
Hinweis: Seit 2014 wird die doppelte Haushaltsführung nur noch anerkannt, wenn sich der Steuerzahler finanziell an den Kosten der Lebensführung in der Erstwohnung beteiligt. So genügt auch eine kostenlose Mitbenutzung der Einliegerwohnung der Eltern nicht mehr den Anforderungen. Berücksichtigt werden jetzt bis zu 1.000 EUR monatlich für die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort. Mit diesem Höchstbetrag sind alle Kosten wie zum Beispiel die Miete, aber auch die Anschaffungskosten von Möbeln abgegolten.
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zum Thema: | Einkommensteuer |