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Private Nutzungsversteuerung: Neue Vergünstigungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge im Fokus
Da Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge noch immer teurer sind als herkömmliche Autos mit Verbrennungsmotor, war deren Einsatz in Dienstwagenflotten bisher auch aus steuerlicher Sicht eher unattraktiv. Denn der höhere Listenpreis beinhaltet eine teurere private Nutzungsversteuerung. Der Gesetzgeber ist diesem Wettbewerbsnachteil im vergangenen Jahr mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz entgegengetreten und hat ein neues Regelpaket für Elektromobilität geschnürt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die ab 2013 geltenden Neuregelungen kürzlich in einem Schreiben aufgegriffen und kommentiert. Folgende Aspekte daraus sind besonders hervorzuheben:
- Bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen darf der Listenpreis für steuerliche Zwecke pauschal gemindert werden, um die Kosten des Batteriesystems zu neutralisieren. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach dem kWh-Wert der Batteriekapazität und dem Jahr der Anschaffung. Aus der neuen Gesetzesfassung lassen sich folgende Abschläge ableiten:
Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung | Minderungsbetrag in Euro pro kWh der Batteriekapazität | Maximaler Minderungshöchstbetrag in Euro |
2013 und früher | 500 | 10.000 |
2014 | 450 | 9.500 |
2015 | 400 | 9.000 |
2016 | 350 | 8.500 |
2017 | 300 | 8.000 |
2018 | 250 | 7.500 |
2019 | 200 | 7.000 |
2020 | 150 | 6.500 |
2021 | 100 | 6.000 |
2022 | 50 | 5.500 |
- Auch bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen ist das Jahr der Erstzulassung für die Abschlagsberechnung maßgeblich.
- Sind die Kosten des Batteriesystems nicht im Listenpreis des Fahrzeugs enthalten, sondern werden sie durch gesonderte Leasingraten oder Mieten beglichen, darf der Listenpreis des Fahrzeugs nicht um die pauschalen Abschläge für die Batterie gemindert werden.
- Wird der private Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode berechnet, können die Kosten für das Batteriesystem aus den Gesamtkosten des Fahrzeugs herausgerechnet werden, indem die pauschalen Abschläge von der Bemessungsgrundlage der Fahrzeugabschreibung abgezogen werden.
Hinweis: Besonders hervorzuheben ist ein neues vom BMF formuliertes Wahlrecht für Fälle, in denen das Batteriesystem gesondert bezahlt wird (z.B. per Leasingrate), das Fahrzeug am Markt aber wahlweise auch mit Batteriesystem beschafft werden könnte. In diesem Fall darf der Steuerpflichtige statt des tatsächlichen Listenpreises auch den höheren Listenpreis für das Fahrzeug mit Batteriesystem ansetzen und hiervon den neuen pauschalen Abschlag abziehen, so dass sich mitunter ein niedrigerer Privatnutzungsanteil ergibt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |