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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Fahrergestellung durch Arbeitgeber: Wie der geldwerte Vorteil ermittelt werden kann

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeit einen Fahrer zur Verfügung, wird hierdurch ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil beim Arbeitnehmer ausgelöst. Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2013 entschieden, dass dieser Vorteil mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten regulären Endpreis am Abgabeort bemessen werden muss. Maßgebend ist der Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Rechtsprechung für allgemein anwendbar erklärt - sowohl im Lohnsteuerabzugs- wie auch im Veranlagungsverfahren. Das gilt für die arbeitgeberseitigen Fahrergestellungen bei Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten zwischen Wohnung und gleichbleibendem Ort der Arbeitsaufnahme bzw. weiträumigem Tätigkeitsgebiet sowie Familienheimfahrten.

Das BMF erklärt, dass der geldwerte Vorteil einheitlich für das Kalenderjahr nach den anteiligen tatsächlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers bemessen werden kann (Bruttoarbeitslohn samt Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung, Verpflegungszuschüssen und beruflichen Weiterbildungskosten). Zur Ermittlung des anteiligen Lohns werden die Einsatzdauer und die Gesamtarbeitszeit des Fahrers ins Verhältnis gesetzt.

Daneben lässt das BMF noch eine vereinfachende Vorteilsermittlung zu, die der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren alternativ wählen kann:

  • Bei Fahrergestellungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder zwischen Wohnung und gleichbleibendem Ort der Arbeitsaufnahme bzw. weiträumigem Tätigkeitsgebiet darf der Vorteil mit 50 % des ermittelten Nutzungswerts angesetzt werden.
  • Bei Fahrergestellungen für andere Privatfahrten darf der private Nutzungswert um 25 % erhöht werden, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug weit überwiegend selbst steuert. Der Satz beträgt 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug häufig selbst steuert, und 50 %, wenn überwiegend der Fahrer fährt.

Der Arbeitnehmer ist nicht an die vom Arbeitgeber gewählte Variante der Vorteilsermittlung gebunden, sondern kann in seiner Einkommensteuererklärung ein anderes (günstigeres) Verfahren wählen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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