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Einsatzwechseltätigkeit: Angestellter kann Fahrtkosten des Ehepartners absetzen

Das Steuerrecht hält teilweise paradox anmutende Regelungen parat. Kürzlich kam durch den Richterspruch des Finanzgerichts Münster (FG) ein weiteres Beispiel dazu: Ein Monteur, der für seinen Arbeitgeber weltweit auf Baustellen tätig war, hatte die Kosten, die seiner Ehefrau für Besuche an seinen Beschäftigungsorten entstanden waren, als eigene Werbungskosten geltend gemacht - und das FG stimmte zu.

Hierbei muss man zunächst wissen, dass ein Monteur mit einer Einsatzwechseltätigkeit keine doppelte Haushaltsführung haben kann. Denn ein Zweithaushalt ist nur an der ersten Tätigkeitsstätte möglich. Und das wesentliche Merkmal einer Einsatzwechseltätigkeit ist gerade der Umstand, dass man an immer wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt wird. Für die doppelte Haushaltsführung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass auch umgekehrte Familienheimfahrten - also die Fahrten des Ehepartners zum Beschäftigungsort des Angestellten - als Werbungskosten von den Einkünften des Letzteren abgezogen werden können.

Das FG Münster hat diese Rechtsauffassung nun auf den Fall der Einsatzwechseltätigkeit übertragen. Der Monteur konnte aus betrieblichen Gründen den Beschäftigungsort nicht verlassen. Da somit nur die umgekehrte Familienheimfahrt durch seine Ehefrau in Frage kam, hingen die Kosten mit seinen Einkünften zusammen.

Private und somit nicht abziehbare Kosten lagen nach Ansicht der Richter nicht vor. Andere rechtliche Regelungen wie zum Beispiel die Pendlerpauschale sehen ebenfalls Abzugsmöglichkeiten für die Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnort vor. Denn hierbei ist eine ähnliche private und berufliche Vermischung vorhanden. Und solche Kosten will der Gesetzgeber vom Grundgedanken her berücksichtigen.

Ein Ansatz als Werbungskosten bei der Ehefrau wäre übrigens gar nicht denkbar gewesen, da die Kosten nicht mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang gebracht werden konnten.

Hinweis: Das FG hat zwar zugunsten des Monteurs entschieden und die Revision nicht zugelassen, nach einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde liegt der Fall nun dennoch dem BFH vor. Dass er hier eine andere Auffassung vertreten wird als im Fall der doppelten Haushaltsführung, ist allerdings unwahrscheinlich.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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