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Firmenfahrzeug: Nutzungsverbot an Kapitalgesellschaft wirkt sich auf Angestellten nicht aus

Sie fahren ein Firmenfahrzeug und nutzen es auch für private Zwecke? Üblicherweise wird diese Nutzung zu Ihrem Arbeitslohn hinzugerechnet und versteuert, da sie - als sogenannter geldwerter Vorteil - als Lohnbestandteil gilt. Der Wert des Vorteils wird häufig anhand der 1-%-Regelung berechnet: Hierbei wird 1 % des Fahrzeugneupreises inklusive Umsatzsteuer als monatlicher geldwerter Vorteil angenommen.

Die typische, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Nutzung soll hier aber keine Rolle spielen. Denn interessant wird es vor allem bei den untypischen und trotzdem häufig anzutreffenden Sachverhalten. Folgende Fälle können dabei unterschieden werden, wobei immer der "Beweis des ersten Anscheins" gilt:

  1. Existiert kein Verbot von Seiten Ihres Arbeitgebers und Sie nutzen das Fahrzeug auch tatsächlich nicht privat, wird der Vorteil trotzdem vermutet und daher versteuert. Der erste Anschein spricht in diesem Fall für die Privatnutzung.
  2. Existiert ein Verbot und Sie nutzen das Fahrzeug trotzdem privat, gibt es keine Lohnversteuerung. Hier hat Ihr Arbeitgeber, sollte er das mitbekommen, nur einen Anspruch auf Erstattung seines Schadens. Der erste Anschein spricht gegen eine private Nutzung.
  3. Möglich ist aber auch, dass der Arbeitgeber von der Nutzung weiß oder zumindest weder Kontrollen noch Sanktionen durchführt. Dann betrachtet die Finanzverwaltung das Verbot als nicht existent und es tritt automatisch die erste Konsequenz in Kraft. Der erste Anschein spricht also wieder für die Privatnutzung.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat über eine interessante Konstellation entschieden, in der der Arbeitgeber - eine Kapitalgesellschaft - das Firmenfahrzeug geleast hatte. Der Eigentümer des Fahrzeugs - ein Verwandter des angestellten Gesellschafter-Geschäftsführers - hatte eine Privatnutzung durch die Kapitalgesellschaft im Leasingvertrag ausgeschlossen.

Abgesehen davon, dass eine Kapitalgesellschaft ohnehin nur eine betriebliche Sphäre haben kann, stellt die private Nutzung des Fahrzeugs durch den Angestellten eine betriebliche Nutzung der Kapitalgesellschaft dar. Ein Nutzungsverbot war demnach gar nicht gegeben, weil es sich nicht auf den Angestellten ausgewirkt hatte. Somit trat die in Punkt 1 beschriebene Konsequenz ein und der geldwerte Vorteil musste versteuert werden.

Hinweis: Wenn die Privatnutzung zwar zugelassen ist, aber dennoch nicht stattfindet, muss der Angestellte nachweisen, das Fahrzeug tatsächlich nicht außerbetrieblich gefahren zu haben. Damit Sie im Zweifelsfall Rechtssicherheit haben, können wir die Umstände Ihres Falls in einem Beratungstermin überprüfen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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