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Firmenwagen: Fiktive Betriebsausgaben gibt es nicht

Sie fahren einen Firmenwagen? Wenn Sie ihn auch privat nutzen dürfen, dann wird der geldwerte Vorteil, den Sie dadurch haben, vermutlich nach der 1-%-Methode ermittelt und versteuert.

So war es auch in einem kürzlich ergangenen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) geschehen. Die Arbeitgeberin hatte hier sogar sämtliche Kosten vom Benzingeld, über die Versicherungen bis hin zu den Reparaturen erstattet. Allerdings ging der Angestellte neben seiner unselbständigen auch einer selbständigen Tätigkeit nach, für die er den Firmenwagen ebenfalls nutzte. Dadurch verringerte sich der private Nutzen seiner Auffassung nach um denjenigen Teil des angesetzten Sachbezugs, der nicht auf Privatfahrten, sondern auf Fahrten für seine selbständige Tätigkeit entfiel. Gegenüber dem Finanzamt machte er daher fiktive Betriebsausgaben geltend.

Doch weder das Finanzamt noch das FG konnten dieser Schlussfolgerung beipflichten. Denn eine Betriebsausgabe ist immer ein realer Aufwand: ein realer Geldabfluss oder der reale Verzehr von Wirtschaftsgütern. Die Kosten hatte aber die Arbeitgeberin des Klägers getragen, während dieser selbst keinen Aufwand hatte. Auch durch den Umstand, dass der geldwerte Vorteil versteuert wurde, wurde er nicht realer. Die darauf zu leistende Lohnsteuer wurde nicht als abzugsfähiger Aufwand zugelassen.

Aus wirtschaftlicher Sicht mag die Argumentation zwar einleuchten, rein steuerrechtlich hat das FG sie jedoch nicht anerkannt.

Hinweis: Da es zu diesem speziellen Sachverhalt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, wird möglicherweise Revision eingelegt werden. Im Moment ist in einem solchen Fall selbst mit Fahrtenbuch kein fiktiver Betriebsausgabenabzug möglich. Bei Gehaltsverhandlungen sollten Sie das berücksichtigen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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