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Unbestimmte Verzinsung: Wann Erträge aus Genussrechten zu Arbeitslohn führen
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer am Kapital seines Arbeitgebers, indem er Genussrechte erwirbt, können die daraus erzielten Erträge Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sein.
Anhand welcher Kriterien die Erträge der zutreffenden Einkunftsart zugeordnet werden müssen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer unverbriefte Genussrechte von seinem Arbeitgeber erworben. Dies stand nur Mitarbeitern des Unternehmens offen; die Genussrechtsbeteiligung wurde zudem automatisch gekündigt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde (sog. Verfallklausel). Die Besonderheit im Urteilsfall bestand darin, dass das Genussrechtskapital nach dem Wortlaut der Genussrechtsbedingungen "angemessen" verzinst werden sollte. Über die genaue Höhe der Verzinsung bestimmte ein sogenannter Partnerschaftsausschuss, der aus einem Genussrechtsinhaber, einem Altgesellschafter und einem Vertreter der Geschäftsführung bestand.
Der BFH entschied, dass Finanzamt und Finanzgericht die Erträge aus den Genussrechten zu Recht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingeordnet hatten.
Hinweis: Für den Arbeitnehmer war diese Einordnung steuerlich ungünstig, da ihm dadurch ein Teil des Sparer-Pauschbetrags verlorenging, den er beim Ansatz als Kapitaleinkünfte hätte abziehen können.
Der BFH erklärte, dass eine Einordnung als Arbeitslohn lediglich dann ausscheiden kann, wenn das Genussrecht eine eigenständige Erwerbsgrundlage bildet und der Arbeitnehmer lediglich sein Kapital einsetzt, um Einkünfte zu erzielen (losgelöst von seinem Arbeitsverhältnis). Die Gesamtwürdigung der Genussrechtsbedingungen ergab jedoch, dass die Erträge aus den Genussrechten durch das Arbeitsverhältnis veranlasst waren. Dies ergab sich daraus, dass
- die Genussrechte nur von Arbeitnehmern der Firma erworben werden konnten,
- die Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch zur Kündigung der Genussrechtsbeteiligung führte und
- die Verzinsung der Genussrechte nicht zu marktüblichen Konditionen erfolgte. Ein fremder Kapitalgeber hätte sich nicht auf eine als "angemessen" bezeichnete und damit völlig unbestimmte Verzinsung eingelassen.
Hinweis: Ausschlaggebend war im Urteilsfall, dass die Höhe der Zinsen unbestimmt war. Allein die Tatsache, dass Genussrechte nur Arbeitnehmern des Unternehmens offenstehen oder eine Verfallklausel besteht, schließt eine Einordnung als Kapitaleinkünfte nach den Ausführungen des BFH nicht zwangsläufig aus.
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zum Thema: | Einkommensteuer |