Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Spielbank: Trinkgelder der Saalassistenten bleiben steuerfrei
Gelder, die Angestellte einer Spielbank aus dem sogenannten Tronc (französisch: Opferstock) erhalten, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Arbeitslohn versteuert werden; die Steuerfreiheit, die das Einkommensteuergesetz für Trinkgelder vorsieht, gilt nicht.
Hinweis: Der Tronc speist sich aus Geldern, die gewinnende Gäste von ihren Spielerträgen abgeben.
In einem neuen Urteilsfall hat der BFH entschieden, dass diese Steuerpflicht allerdings nicht für freiwillige Trinkgelder gilt, die Spielbankgäste an Saalassistenten entrichten. Geklagt hatte ein Saalassistent, der die Gäste in einer Spielbank bewirtet hatte. Der entsprechende Tronc- und Gehaltstarifvertrag sah vor, dass das Trinkgeldaufkommen aller Saalassistenten zunächst pauschal mit 102,26 EUR pro Monat und Kopf ausgezahlt wird und der danach verbleibende Betrag nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit auf die Saalassistenten verteilt wird.
Das Finanzamt erfasste diese Gelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn, der BFH stufte sie jedoch als steuerfreie Trinkgelder ein und begründete seine Entscheidung wie folgt:
- Die hingegebenen Gelder waren freiwillige Zahlungen der Gäste, die Saalassistenten hatten keinen Rechtsanspruch auf sie. Ihr tarifvertraglicher Zahlungsanspruch gegen die Spielbank bezog sich lediglich auf die Verteilungs- bzw. Auskehrungsweise der Beträge.
- Zwischen den Assistenten und den Gästen bestand eine persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung, die für steuerfreie Trinkgelder typisch ist.
- Die Assistenten unterlagen keinem gesetzlichen Trinkgeldannahmeverbot (wie beispielsweise die Croupiers).
Hinweis: Obwohl der Arbeitgeber als Treuhänder in die Verteilung der Gelder eingeschaltet war, lagen nach Ansicht des Gerichts Zuwendungen eines Dritten vor (nicht des Arbeitgebers). Das im Tarifvertrag geregelte Verteilungssystem der Trinkgelder stand einer Steuerfreiheit nicht entgegen, da es vergleichbar war mit Regelungen in der Friseur- oder Gaststättenbranche, in der Trinkgelder häufig in gemeinsame Kassen eingezahlt und anschließend aufgeteilt werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |