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Zulage für Mehrarbeit: Eine Pauschale ist nur mit jährlicher Berichtigung steuerfrei
Mehrarbeit, Wochenendarbeit und das Arbeiten an Feiertagen ist nicht jedermanns Sache. Üblicherweise zahlen Arbeitgeber daher zusätzlich zum Arbeitslohn eine Zulage, die (in der Höhe begrenzt) steuerfrei ist. Jedoch kann die Steuerbefreiung auch versagt werden, wie ein Bauingenieur kürzlich feststellen musste. Er hatte für die Zeit eines Offshore-Einsatzes eine pauschale Zulage von 750 EUR monatlich erhalten, um seine diversen Einsätze im Schichtdienst, an Feiertagen und Wochenenden abzugelten.
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) erkannte diese Pauschale nicht als begünstigt an. In seinem Urteil stellte es grundsätzlich klar, dass eine pauschale Zulage - wie der Name schon sagt - pauschal für die Belastung aus der Mehrarbeit gezahlt wird. Dies entspricht jedoch dem Grundgedanken von ganz normalem - und damit steuerpflichtigem - Arbeitslohn. Nur wenn die tatsächlich mehrgeleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten mit einer individuellen Zulage bedacht wird, kann die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.
Das FG führte zwar auch aus, dass eine Vereinfachung durch die Zahlung eines regelmäßig gleichhohen Vorschusses oder Abschlags nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führt. Allerdings muss dieser Abschlag spätestens im letzten Abrechnungsmonat mit Ausstellen der Jahreslohnsteuerbescheinigung korrigiert werden. Das hatte der Arbeitgeber im Fall des Bauingenieurs nicht getan. Erst der Bauingenieur hat die begünstigten Zeiten in seiner Einkommensteuererklärung aufgeführt und die Pauschale so in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Bestandteil aufgesplittet - leider zu spät.
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zum Thema: | Einkommensteuer |