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Pauschale Lohnsteuer: Wann eine Betriebsfeier keine Repräsentationsveranstaltung ist

Kennen Sie noch die zwei goldenen Steuerregeln für eine Betriebsfeier? Richtig: zweimal im Jahr und maximal 110 EUR. Wenn diese Grenzen überschritten werden, entsteht den Mitarbeitern ein Vorteil, der als Arbeitslohn versteuert werden muss.

Ein Unternehmer aus Baden-Württemberg hatte aus diesem Grund seine Betriebsfeier, die er aufgrund eines größeren Jubiläums aufwendig geplant hatte, zuerst als Lohnvorteil angemeldet. In der Konsequenz entrichtete er pauschal 25 % Lohnsteuer. Später jedoch beantragte er eine Berichtigung, weil er die Feier doch als Repräsentationsveranstaltung verstanden haben wollte. Bei einer solchen kann nämlich der Vorteil der Mitarbeiter - und damit der Grund für die Lohnversteuerung - hinter dem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zurückfallen.

Der Berichtigungsantrag blieb jedoch sowohl vor dem Finanzamt als auch vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg größtenteils ohne Erfolg. Eine Repräsentationsveranstaltung liegt nach Auffassung der Richter nämlich nur dann vor, wenn die überwiegende Mehrheit der Gäste Externe - also gerade keine Mitarbeiter oder deren Angehörige - sind. Das Verhältnis von vier internen zu einem externen Gast im Streitfall war definitiv nicht für eine solche Annahme geeignet. Und selbst wenn eine Repräsentationsveranstaltung vorgelegen hätte, hätte der Lohnvorteil trotzdem versteuert werden müssen, weil die Grenze von 110 EUR pro Teilnehmer überschritten war.

Außerdem gilt es als üblich, bei größeren Betriebsveranstaltungen auch Personen des öffentlichen Lebens, Kunden und Lieferanten einzuladen. Das schließt eine Bewertung als Betriebsfeier also grundsätzlich noch nicht aus.

Glück hatte der Unternehmer im Streitfall allemal, denn die Gage eines während der Veranstaltung aufgetretenen international bekannten Stars wurde nur zum Teil berücksichtigt. Gemäß der vor 2015 geltenden Rechtslage musste dieser "Vorteil" nämlich nicht eins zu eins auf die Gäste übertragen, sondern konnte mit dem Preis einer handelsüblichen Konzertkarte (ca. 50 EUR) gleichgesetzt werden. Nach der aktuellen Rechtslage müssten dagegen die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Eine wesentlich höhere Lohnversteuerung wäre die Folge.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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