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Fernfahrer: Geschätzte Übernachtungskosten von Lkw-Fahrern
Als Arbeitnehmer können Sie grundsätzlich alle Aufwendungen, die Sie zur Sicherung oder zum Erreichen Ihrer Einkünfte tätigen, als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Üblicherweise benötigen Sie dafür jedoch Nachweise, damit das Finanzamt Ihre Aufwendungen anerkennt.
Wie das Finanzgericht München (FG) nun festgestellt hat, gilt das aber nicht in jedem Fall. Ein Lkw-Fahrer, der im internationalen Fernverkehr eingesetzt war, setzte 5 EUR Übernachtungskosten je Nacht an - ohne Belege, Quittungen, Rechnungen oder Ähnliches. Insgesamt machte er für das Jahr 2010 Übernachtungskosten für 194 Übernachtungen geltend. Da der Arbeitgeber Einsätze des Arbeitnehmers an 243 Tagen bestätigt hatte, war dies laut FG glaubhaft.
Das FG hielt auch die Höhe von 5 EUR für angemessen, und das sogar ohne Belegnachweis. Denn der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Finanzgericht hat bereits früher bestimmt, dass Übernachtungskosten geschätzt werden müssen, wenn keine Einzelnachweise vorliegen, und hat festgestellt, dass eine Schätzung dieser Kosten auf 5 EUR je Übernachtung keinesfalls überhöht erscheint.
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zum Thema: | Einkommensteuer |