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Ungenutzt: Kosten für das beruflich bedingte Vorhalten einer Wohnung
Haben Sie ein Arbeitszimmer oder einen doppelten Haushalt? Dann wissen Sie sicherlich schon, dass die Aufwendungen hierfür steuerlich bedeutsam sind und als Werbungskosten Ihre Steuerlast senken können. Denn alle beruflich bedingten Kosten - also Aufwendungen, die zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen dienen - gelten per Definition als Werbungskosten.
Diese Definition greift natürlich auch dann, wenn Sie gerade verhindert sind, Einnahmen in Form von Arbeitslohn zu erzielen. Zum Beispiel bleiben bei einer Geburt mit anschließender Elternzeit die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer ja trotzdem bestehen. Sofern Sie keine private Umnutzung für das Zimmer vornehmen, sind die Aufwendungen dafür immer noch Werbungskosten. Bei einem doppelten Haushalt verhält es sich genauso.
In einem - durchaus extremen - Fall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) kürzlich sogar Werbungskosten für eine ungenutzte Wohnung anerkannt, die am Ende der Elternzeit gekündigt wurde. Hier war eine Augenärztin wegen der Geburt ihres Kindes zu ihrem Lebensgefährten, dem Vater des Kindes, gezogen. Sie war während der Elternzeit in Teilzeit am neuen Wohnort bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt und hatte anschließend an einem wiederum anderen Ort eine neue Vollzeitbeschäftigung aufgenommen. Erst nach der Aufnahme dieser neuen Beschäftigung hatte sie ihre ursprüngliche, seit der Geburt des Kindes ungenutzte Wohnung aufgegeben.
Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen waren jedoch nach Ansicht des FG als Werbungskosten absetzbar. Denn die Augenärztin hatte ihre Wohnung nur behalten, um nach der Elternzeit wieder bei ihrem alten Arbeitgeber arbeiten zu können, bei dem sie eine unbefristete Anstellung hatte. Auch wenn, wie das FG betonte, sehr strenge Maßstäbe an den Nachweis der Nutzung der leerstehenden und vorgehaltenen Wohnung angelegt werden müssen, fehlten hier nach Auffassung der Richter einerseits private Gründe und bestanden andererseits starke berufliche Gründe für das Beibehalten der Wohnung. Der Klage gegen das Finanzamt wurde stattgegeben.
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zum Thema: | Einkommensteuer |