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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Fahrten zur Arbeit: Unfallkosten sind neben der Pendlerpauschale absetzbar
Kommt es während einer Pendelfahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zu einem Unfall, dürfen Arbeitnehmer die Unfallkosten zusätzlich zur Pendlerpauschale als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abrechnen.
Die Unfallkosten dürfen auch dann abgesetzt werden, wenn der Unfall nicht auf direktem Weg von der bzw. zur Arbeit passiert ist, sondern auf einem Umweg zum Abholen des Mitfahrers einer Fahrgemeinschaft. Gleiches gilt, wenn der Unfall während einer steuerlichen Auswärtstätigkeit (Dienstreise) oder beim Einparken auf dem Arbeitsweg passiert ist oder wenn das geparkte Auto während der Arbeitszeit angefahren wird.
Hinweis: Unfälle auf privaten Umwegfahrten - beispielsweise Fahrten zum Supermarkt oder zum Frisör - sind allerdings nicht absetzbar.
Wird der Unfall steuerlich anerkannt, dürfen neben den Reparaturkosten insbesondere die Kosten für Abschleppdienste, Sachverständige, Rechtsanwälte, Gutachter, Gerichte und Leihwagen geltend gemacht werden. Auch die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung ist absetzbar. Voraussetzung für den Abzug der Kosten ist allerdings, dass sie nicht durch Dritte übernommen wurden. Kostenerstattungen der Versicherung oder des Arbeitgebers müssen daher gegengerechnet werden, weil der Arbeitnehmer insoweit durch den Unfall nicht wirtschaftlich belastet ist.
Ein Werbungskostenabzug für Unfallkosten ist auch dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer den Schaden aus eigener Tasche zahlt, um einer schlechteren Einstufung in der Kaskoversicherung zu entgehen.
Hinweis: Lässt ein Arbeitnehmer sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, kann er die durch den Unfall eingetretene Wertminderung mitunter als Abschreibung geltend machen. Das Finanzamt erkennt diesen Abzug aber nicht an, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wagens (von regelmäßig sechs Jahren) zum Unfallzeitpunkt bereits abgelaufen war.
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zum Thema: | Einkommensteuer |