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Fahrtkosten: Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte nicht verfassungswidrig

Im Grundgesetz ist in Artikel 3 die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz verbindlich vorgeschrieben. Das Steuerrecht darf sich nicht über die Verfassung stellen und muss daher Regeln schaffen, die das Gleichheitsgebot beachten. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Sachsen (FG) wurde nun jedoch die Verletzung des Gleichheitsgebots bemängelt. Geklagt hatte eine Frau, die im Rahmen einer zweiten Ausbildung von 2012 bis 2015 eine Fachschule in Vollzeit besucht hatte. Seit 2014 durfte sie hierbei als Werbungskosten nur noch die Fahrtkosten für die einfache Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der Bildungseinrichtung ansetzen. Denn seit 2014 ist im Einkommensteuergesetz geregelt, dass eine Bildungseinrichtung, die in Vollzeit besucht wird, mit einer ersten Tätigkeitsstätte gleichzusetzen ist.

Die Ungerechtigkeit, die die Fachschülerin bemängelte, ergab sich für sie aus dem Sozialgesetzbuch (SGB). Denn für Arbeitslose wurde für die gleiche Ausbildung teilweise eine Kostenerstattung von 20 Cent pro Kilometer und gleichzeitig ein pauschaler Satz für Verpflegungskosten gezahlt. Diese Zahlungen galten jedoch alle als steuerfrei. Eigentlich kann aber bei einem Aufwendungsersatz nur das steuerfrei sein, was steuerrechtlich auch als Werbungskosten ansetzbar wäre. Also müsste die Fachschülerin ebenfalls ihre Kosten geltend machen dürfen, denn ansonsten läge ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor.

Das FG war jedoch anderer Ansicht. Denn das Gleichheitsgebot besagt sinngemäß: "Gleiches darf nicht ungleich behandelt werden." Die bemängelte Ungerechtigkeit betraf aber Ungleiches. Denn das SGB, das den Aufwendungsersatz für die geförderten Arbeitslosen regelt, beinhaltet sachliche Rechtfertigungen für die ungleiche Behandlung. Zwar ist die Ausbildung die gleiche, doch die Auszubildenden unterscheiden sich in ihrer Situation. Daher wiesen die Richter die Klage ab.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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