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Opfer eines Überfalls: Wie sind Vergleichszahlungen des Arbeitgebers zu besteuern?
Ob Zahlungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer steuerfreier Schadenersatz oder steuerpflichtige Entschädigungen sind, hat vor kurzem der Bundesfinanzhof (BFH) in einem brisanten Fall untersucht, in dem der Geschäftsführer eines Vereins vor seinem Privathaus überfallen worden war. Er erlitt dabei schwere Kopfverletzungen, die eine schwere Behinderung zur Folge hatten.
Da der Geschäftsführer im Bereich der Selbstkontrolle der Industrie tätig gewesen und bei seiner Tätigkeit einem erhöhten persönlichen Risiko ausgesetzt war, ging er von einer betrieblich motivierten Auftragstat aus und forderte zunächst Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls ein - jedoch ohne Erfolg. In einem später protokollierten Gespräch in der Justizvollzugsanstalt gab der Täter ihm gegenüber erstmals zu, dass er den Überfall in der Tat für einen Auftraggeber ausgeführt habe, diesen jedoch nicht nennen werde.
Im Nachgang schloss der Geschäftsführer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine Pensionszahlung sowie die Zahlung zweier Einmalbeträge, und zwar
- 400.000 EUR als Abfindung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses und mögliche Verdienstausfälle und
- 400.000 EUR als Schadenersatz (jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht),
beinhaltete.
Gerichtlich wollte der Geschäftsführer nun durchsetzen, dass die als "Schadenersatz" bezeichnete Position steuerfrei belassen wird. Das Finanzgericht (FG) stufte die Zahlung in erster Instanz jedoch - ebenso wie die Abfindung - als steuerpflichtige Entschädigung für entgehende Einnahmen ein.
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil allerdings auf und verwies die Sache zurück, weil das FG die beiden Einmalzahlungen zu vorschnell zu einer einheitlichen steuerpflichtigen Entschädigung verklammert habe. In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun jede Teilzahlung einzeln prüfen und berücksichtigen, in welchem Rahmen üblicherweise Abfindungen vereinbart werden. Hierbei muss es unter anderem den letzten regulären Verdienst des Arbeitnehmers, die reguläre Kündigungsfrist und das Aufhebungsdatum einbeziehen. Wird neben einer üblichen Entschädigung eine weitere Zahlung vereinbart, die aufgrund ihrer Höhe den üblichen Rahmen sprengt und die Gesamtzahlung letztlich verdoppelt, spricht dies nach Meinung des BFH dafür, dass der zweite Teilbetrag gerade keine steuerpflichtige Entschädigung für entgehende Einnahmen ist.
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