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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Weihnachtsgeschenke: Sachbezüge und Aufmerksamkeiten haben unterschiedliche Freibeträge
Wenn Sie sich als Arbeitgeber steuerlich geschickt verhalten wollen, sollten Sie wissen, in welcher Form die Entlohnung Ihrer Arbeitnehmer stattfindet. Hierbei gibt es nämlich im Detail Unterschiede, die im Zweifel über Steuerpflicht oder Steuerfreiheit entscheiden. Der Arbeitslohn ist in der Regel voll zu versteuern - das "Extra" jedoch nicht unbedingt.
Bei diesen Extras ist es wichtig zu unterscheiden, ob es sich um Aufmerksamkeiten, Geschenke oder Sachzuwendungen handelt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Hessen war ebendiese Abgrenzung der Begriffe der Streitpunkt. Grundsätzlich kann man seinen Arbeitnehmern keine Geschenke im steuerlichen Sinn überlassen. Denn eine Zuwendung wird immer als Ausfluss der Tätigkeit des Arbeitnehmers bewertet und ist damit steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Freibeträge für Geschenke an Dritte gelten also nicht.
Steuerfrei können nur Aufmerksamkeiten oder Sachzuwendungen sein. Hierbei gelten unterschiedliche Grenzen. Sachzuwendungen sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn sie einen Wert von 44 EUR pro Monat übersteigen. Bis 44 EUR gelten sie in aller Regel als steuerfrei.
Von Aufmerksamkeiten spricht man immer dann, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zu einem persönlichen Ereignis ein "Geschenk" macht. Im Urteilsfall ging es allerdings um Weihnachtsgeschenke. Und auch wenn jeder das Weihnachtsfest individuell feiert - eine Zuwendung im Sinne einer Aufmerksamkeit liegt in diesem Fall nicht vor. Ein persönliches Ereignis im Sinne des Gesetzes ist beispielsweise eine Hochzeit, ein Geburtstag, ein Dienstjubiläum oder die Geburt eines Kindes.
Aufmerksamkeiten kann man übrigens immer dann erhalten, wenn ein persönliches Ereignis vorliegt - also auch mehrmals im Monat. Die Freigrenze liegt hier seit 2015 bei 60 EUR pro Aufmerksamkeit.
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zum Thema: | Einkommensteuer |