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Einkommensteuer: Bahnhofsgelände als Dienstgebäude
Als Arbeitnehmer kann man seine Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten berücksichtigen. Wenn man in einem Büro arbeitet, ist die Bestimmung der Tätigkeitsstätte nicht so schwer. Aber wie ist es bei jemandem, der auf einem Fahrzeug tätig ist? Kann auch er eine Tätigkeitsstätte haben? Von der Antwort auf diese Frage hängt ab, ob die Aufwendungen für die einfache Strecke oder für die gefahrenen Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden können. Einen solchen Fall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden.
Der Kläger war Lok- bzw. Triebwagenführer. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und machte in seiner Einkommensteuererklärung arbeitstägliche Fahrten von seiner Wohnung zum Bahnhof in Z nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts sandte der Kläger diesem eine Bescheinigung seines Arbeitgebers. Darin stand, dass der Bahnhof in Z als erste Tätigkeitsstätte festgelegt wurde. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin in der Einkommensteuererklärung lediglich die einfache Entfernung mit der Entfernungspauschale.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich mit der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer angesetzt. Ein Arbeitnehmer kann durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Das Bahnhofsgelände in Z ist eine großräumige betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Dieser war der Kläger aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung dauerhaft zugeordnet. Der Kläger wurde auf dem Betriebsgelände auch im erforderlichen Umfang tätig, da er dort zum Beispiel dienstliche Unterlagen entgegennahm oder diverse technische Prüfarbeiten durchführte. Es war daher nur die Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |