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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Betriebliche Gesundheitsförderung: Bis zu 600 EUR jährlich bleiben steuerfrei
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bestimmte Gesundheitskurse bis zu einem Betrag von 600 EUR pro Jahr finanzieren, ohne dass dafür Lohnsteuer einzubehalten ist. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen bis zu dieser Zuwendungshöhe nicht an. Voraussetzung für die Steuer- und Abgabenfreiheit ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überweist. Zudem gilt die Steuerfreiheit nur für Kurse, die den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verbessern. Hierzu zählen Bewegungsprogramme (z.B. Rückenkurse), Ernährungsprogramme (z.B. zur Reduktion von Übergewicht), Aufklärungskurse zum Suchtmittelkonsum (z.B. Raucherentwöhnung) und Kurse zur Stressbewältigung (z.B. autogenes Training).
Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, steht ein Freibetrag von bis zu 600 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer zur Verfügung. Fließt mehr Geld, muss nur der Teil der Zuschüsse lohnversteuert werden, der über dem Freibetrag liegt.
Die Steuerfreistellung gilt auch für Kurse, die der Arbeitgeber in den firmeneigenen Räumlichkeiten durchführen lässt und finanziert. Steuerlich gesehen erhalten die Arbeitnehmer dann zwar keine Geld-, sondern eine Sachleistung - dies spielt für die Steuerfreiheit aber keine Rolle.
Nach einer Auflistung vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) wird für folgende Kosten bzw. Maßnahmen keine Steuerbefreiung gewährt:
- Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen
- Maßnahmen zum Erlernen einer Sportart
- Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen
- Massagen
- Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten haben (z.B. Diäten oder Nahrungsergänzungsmittel)
- Maßnahmen, die den Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz- oder Nahrungsergänzungsmittel) sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagieren
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |