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Einkommensteuer: Preisgeld für eine Dissertation
Gelobt wird jeder gern. Wenn die eigene Arbeit anerkannt wird und man noch ein kleines Preisgeld dafür erhält, freut das jeden. Aber muss man ein solches Preisgeld eigentlich versteuern? Oder ist es steuerfrei? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem Fall entscheiden, bei dem es ein Preisgeld für eine Dissertation gab.
Die Klägerin war als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität D beschäftigt. Neben ihrer Tätigkeit am Lehrstuhl fertigte sie ihre Dissertation an. Mit dem Lehrstuhlinhaber hatte sie vereinbart, dass sie zu Beginn ihrer Promotion mehr für den Lehrstuhl arbeiten würde und gegen Ende weniger, damit sie dann mehr Zeit für ihre Dissertation hätte. Für diese erhielt sie im Jahr 2016 einen von der ABC AG gesponserten und von der Universität vergebenen Dissertationspreis. Bei der Veranlagung für das Jahr 2016 berücksichtigte das Finanzamt das Preisgeld entgegen der Ansicht der Klägerin als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und die Druckkosten der Dissertation als Werbungskosten.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es bestand ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem der Klägerin verliehenen Preis und ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Das Preisgeld stellt sich nach objektiven Gesichtspunkten für die Klägerin im weitesten Sinne als Frucht ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin dar. Zwar beinhaltete ihr Anstellungsvertrag keine Promotionspflicht, allerdings wurde ihr durch das Anstellungsverhältnis die Möglichkeit hierzu eröffnet. Damit ist die Dissertation auch das Ergebnis ihrer bezahlten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Das, was sie hierfür erhält, nämlich den anteiligen Lohn und auch das Preisgeld, stellt sich als Frucht dieser Tätigkeit dar. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Preis durch den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin, die Universität, vergeben wurde. Es spricht zumindest die Lebenserfahrung dafür, dass im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zweifel alle Zuwendungen unter dem Gesichtspunkt des Austauschs von Dienstleistung und Gegenleistung erfolgen. Doch unabhängig davon hat die Klägerin selbst ihre Dissertation ihren aktuellen und auch zukünftigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet, indem sie im Streitjahr deren Druckkosten dort als Werbungskosten geltend gemacht hat. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass ihre Dissertation durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst bzw. auf diese gerichtet ist.
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zum Thema: | Einkommensteuer |