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Einkommensteuer: Überlassener Pkw bei doppelter Haushaltsführung
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, können Sie damit natürlich auch Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durchführen. Allerdings können Sie die Kosten hierfür nicht in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Aber gilt das auch, wenn Sie für die Nutzung des Fahrzeugs ein Nutzungsentgelt zahlen? Oder ist dann wenigstens ein Teil absetzbar? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.
Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen auch für Privatfahrten überlassen. Vertraglich waren eine monatliche Zuzahlung von 0,5 % des Bruttolistenpreises und monatliche Beträge für die Nutzung der Tankkarte für Privatfahrten (abhängig von den gefahrenen Kilometern) vereinbart. Diese Zuzahlungen berücksichtigte der Arbeitgeber bereits in der monatlichen Gehaltsabrechnung. Der Kläger nutzte den Pkw auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung. Die hierfür geltend gemachten Werbungskosten wurden vom Finanzamt in der Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt.
Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Wird vom Arbeitnehmer ein pauschaler monatlicher Zuzahlungsbetrag zuzüglich einer monatlichen, kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung an den Arbeitgeber geleistet, so mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Der Arbeitgeber hat zutreffend den geldwerten Vorteil reduziert. Sofern der Arbeitgeber aus technischen Gründen monatliche Zuzahlungsüberhänge bei der monatlichen Lohnabrechnung steuerlich nicht berücksichtigt hat, sind diese bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung eines verbleibenden Zuzahlungsüberhangs als negativer geldwerter Vorteil auf der Einnahmenseite oder als Werbungskosten auf der Ausgabenseite kommt nach der Rechtsprechung nicht in Betracht. Für die durchgeführten Familienheimfahrten verbleibt es beim "Werbungskostenabzugsverbot". Der Gesetzgeber hat nämlich keinen Unterschied zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung gemacht.
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zum Thema: | Einkommensteuer |