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Einkommensteuer: Werbungskosten bei beruflich veranlasstem Umzug

Ein neuer Job in einer anderen Stadt. Manchmal steht dann gleichzeitig ein Umzug an. Neben dem zeitlichen Aufwand ist ein Umzug natürlich auch mit Kosten verbunden. Kosten für die Suche nach einer neuen Wohnung (z.B. Fahrtkosten oder Maklergebühren), für die Beförderung der Möbel und Haushaltsgegenstände von dem einen an den anderen Ort und Ähnliches. Sie können bei einem berufsbedingten Umzug auch eine Pauschale für sonstige Umzugskosten geltend machen, ohne dass Sie dafür Nachweise erbringen müssen. Aber was wird von dieser Pauschale eigentlich umfasst? Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Klägerin wechselte Anfang 2015 den Arbeitgeber und zog Ende Februar 2015 von Stadt A nach Stadt B um. In A hatte sie seit Mitte März 2010 gewohnt, nachdem sie dort eine neue Arbeitsstelle angetreten hatte. Die Klägerin begehrte die Berücksichtigung diverser Umzugskosten wie die Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsauslagen und die Fahrtkosten für die Beförderung des Umzugsguts als Werbungskosten. Sie begehrte auch einen Häufigkeitszuschlag für einen erneuten Umzug innerhalb von fünf Jahren.

Ihre Klage vor dem FG war hinsichtlich der Umzugskostenpauschale und der zusätzlichen Beförderungskosten begründet. Der Umzug war beruflich veranlasst. Somit können die entstandenen Kosten bis zur Höhe der gesetzlich vorgegebenen Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen angesetzt werden. Es gibt keine Gründe, der Klägerin die Umzugskostenpauschale zu verweigern. Auch die geltend gemachten Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts können berücksichtigt werden. Die Klägerin hatte dieses mit dem eigenen Fahrzeug befördert. Nach dem Gesetz werden die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung erstattet. Der Häufigkeitszuschlag von 50 % für einen erneuten Umzug innerhalb von fünf Jahren ist allerdings nicht zu gewähren. Zwar hat die Klägerin zwei Umzüge innerhalb von fünf Jahren durchgeführt. Jedoch wechselte sie den Arbeitgeber freiwillig. Dies unterscheidet ihren Umzug von solchen Umzügen, auf die das Gesetz verweist.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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