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Mitarbeiterbeteiligungsprogramm: Veräußerungsgewinn nach Vertragsbeendigung ist nicht steuerbar
Wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter belohnen will, kann er dies auf vielerlei Weise tun. Er kann beispielsweise einen Bonus zahlen oder einen Firmenwagen zur Verfügung stellen. Im Streitfall konnte der Kläger an einem Beteiligungsprogramm teilnehmen. Anders als er sah das Finanzamt die Gewinne aus der Beteiligung als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit an. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger war in führender Position bei der A-GmbH angestellt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Jahr 2007 erwarb er aufgrund eines Beteiligungsprogramms einen Teilgeschäftsanteil an der A-GmbH von 0,05 % des Stammkapitals. Dieses Programm stand nur ausgewählten leitenden Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern offen. Der Kaufpreis wurde anhand einer Berechnungsformel in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis der Vorjahre und eines Kapitalisierungsfaktors ermittelt. Der Anteilserwerb erfolgte unter der auflösenden Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht. Ansonsten sollte der Geschäftsanteil automatisch an die veräußernde B-GmbH, die zur gleichen Unternehmensgruppe wie die A-GmbH gehörte, zurückfallen und der Rücknahmepreis analog dem Kaufpreis ermittelt werden. Untergrenze sollte das anteilige Stammkapital sein. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.12.2012 durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Im Jahr 2013 erfolgte die Rückübertragung der Beteiligung. Nach Ansicht des Finanzamts gehörte der Gewinn daraus zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile ist nicht steuerbar. Der Veräußerungsgewinn stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte des Klägers dar. Zwar sprechen einige Indizien für eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis (z.B. die Abhängigkeit der Höhe des Rückerwerbspreises vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen Dauer). Gegen Arbeitslohn spricht aber die Tatsache, dass der Kläger hinsichtlich seiner Einlage ein Verlustrisiko getragen hat. Des Weiteren erfolgten sowohl der Erwerb als auch die Veräußerung der Geschäftsanteile zu marktgerechten Preisen. Die vereinbarte Rückübertragung stellt auch keinen Einkünftetatbestand dar. Die Beteiligungshöhe war zu gering für steuerpflichtige Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Und da der Erwerb vor dem 01.01.2009 erfolgte, liegen auch keine steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte vor.
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zum Thema: | Einkommensteuer |