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Steuerfreie Zuschläge: Wie der Grundlohn bei Arbeitgeberbeiträgen an eine Unterstützungskasse berechnet wird
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuerfreie Bezüge zuwenden. Dies können einerseits beispielsweise Sachbezüge wie Jobtickets sein. Andererseits sind auch Zuschläge möglich, wenn die Arbeitnehmer zum Beispiel nachts arbeiten. Diese Zuschläge dürfen jedoch nicht unbegrenzt hoch sein. So dürfen sie bei Nachtarbeit 25 % des Grundlohns nicht überschreiten. Doch wie berechnet sich der Grundlohn? Dieser Frage wurde in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) nachgegangen, in dem es darum ging, ob Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse zugunsten des Arbeitnehmers zum Grundlohn gehören oder nicht.
Die Klägerin zahlt ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bei der Berechnung des für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge maßgeblichen Grundlohns bezog sie Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse mit ein. Hinsichtlich der Beiträge an die Unterstützungskasse vereinbarte die Klägerin mit den Arbeitnehmern, dass sich diese mit einer Herabsetzung ihres Bruttoentgelts einverstanden erklärten. Als Gegenleistung erhielten sie eine betriebliche Altersversorgung. Bei der Klägerin fand eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Der Prüfer war der Meinung, dass die Beiträge zur Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn gehören, der als Bemessungsgrundlage für die Zuschläge dient, und die steuerfreien Zuschläge daher zu reduzieren sind.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der laufende Arbeitslohn bzw. der Grundlohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn etc.). Er ist von den sonstigen Bezügen abzugrenzen. Die steuerfreien Zuschläge setzen die Zahlung eines Grundlohns voraus. Der Zuschlag erfordert, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, auf die die Zuschläge aufgeschlagen werden. Der Grundlohn ist von den Zuschlägen abzugrenzen. Die Beiträge der Klägerin an die Unterstützungskasse stellen allerdings mangels Zufluss keinen laufenden Arbeitslohn dar. Vielmehr sind erst die späteren Bezüge aus der Unterstützungskasse, die der Arbeitnehmer über die Versorgungseinrichtung ausgezahlt bekommt, als Arbeitslohn zu qualifizieren.
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zum Thema: | Einkommensteuer |