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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Bei Minijobs zu beachten: Neue Verdienstgrenze 520 EUR pro Monat

Minijobber können seit dem 01.10.2022 bis zu 520 EUR im Monat verdienen, also 70 EUR mehr als bisher. Dies geht aus dem im Sommer verabschiedeten Mindestlohnerhöhungsgesetz hervor. Zugleich stieg zum 01.10.2022 auch der Mindestlohn von 10,45 EUR auf 12,00 EUR pro Stunde.

Aufgrund der Anhebung der monatlichen Verdienstgrenze führt der erhöhte Mindestlohn nicht dazu, dass Minijobber ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um mit ihren "teureren" Arbeitsstunden innerhalb der monatlichen Obergrenze zu bleiben. Sie können - wie bisher - rund zehn Stunden pro Woche arbeiten, ohne dass die neue Verdienstgrenze überschritten wird (43,33 Stunden im Monat). Verdienen sie mehr als den Mindestlohn von 12 EUR, reduziert sich die Stundenzahl entsprechend.

Hinweis: Gesetzlich geregelt ist neuerdings auch, dass der Minijob-Status künftig nicht mehr gefährdet ist, wenn der Mindestlohn weiter steigt. Die Verdienstgrenze wurde dynamisch angepasst. Das heißt: Wird der Mindestlohn angehoben, steigt auch die Minijob-Grenze.

Minijobber dürfen in einzelnen Monaten des Jahres auch mehr als 520 EUR verdienen, wenn insgesamt für das Arbeitsjahr durchschnittlich die Verdienstgrenze eingehalten wird.

Ein Minijob hat insbesondere steuerliche Vorteile, da nur 2 % pauschale Lohnsteuer fällig werden. In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer. Minijobber müssen zudem keine Beiträge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Nur für die Rentenversicherung müssen sie einen Teil der Beiträge selbst übernehmen. Sie können sich allerdings von den Pflichtbeiträgen befreien lassen. Und zu guter Letzt muss der Verdienst aus einem Minijob bei gewählter pauschaler Lohnversteuerung nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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