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Werbungskosten: Wo ist die erste Tätigkeitsstätte bei Flugpersonal?
Zur Ermittlung der Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit ist es relevant, seine erste Tätigkeitsstätte zu kennen. Denn diese macht bei den Fahrtkosten den Unterschied, ob die Entfernungspauschale oder jeder gefahrene Kilometer anzusetzen ist. Manchmal kann die Ermittlung der ersten Tätigkeitsstätte allerdings schwierig sein. Im Streitfall musste daher das Finanzgericht Hamburg (FG) darüber entscheiden, wo bei Flugpersonal die erste Tätigkeitsstätte ist.
Die Kläger sind Ehegatten. Der Ehemann war als Pilot und seine Ehefrau als Flugbegleiterin bei der B angestellt. In der Einkommensteuererklärung 2014 machten sie die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und ihrem regelmäßigen Abflughafen je gefahrenen Kilometer sowie Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit diesen Fahrten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten von der Wohnung zum Flughafen - als erster Tätigkeitsstätte - jedoch nur mit der Entfernungspauschale. Nach ihrer Ansicht hatten die Kläger aber keine erste Tätigkeitsstätte. Das Finanzamt hingegen war der Meinung, dass der regelmäßige Abflugflughafen als erste Tätigkeitsstätte anzusehen sei.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt habe die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht berücksichtigt. Die Gebäude der B am Flughafen seien die erste Tätigkeitsstätte der Kläger gewesen. Die von beiden Klägern durchgeführten Briefinggespräche, die vor jedem Flug stattgefunden hätten, seien regelmäßig dort durchgeführt worden. Relevant für die Beurteilung seien nur die am Boden durchgeführten Tätigkeiten. Die im Flugzeug durchgeführten Tätigkeiten seien nicht maßgeblich für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte. Die Kläger seien nach den einschlägigen Regelungen dazu verpflichtet, vor jedem Flug eine bestimmte Zeit vorher am Flughafen zu sein, um insbesondere Briefinggespräche durchzuführen. Bei diesen zwingend vorgeschriebenen Briefings müsse sowohl die körperliche Verfassung der Flugbegleiter festgestellt als auch der Kenntnisstand der Crewmitglieder ermittelt werden. Daher seien sie für die Tätigkeit der Kläger qualitativ von erheblicher, genau genommen in Einzelfällen von lebenswichtiger Bedeutung, weil es darin auch um Sicherheitsaspekte gehe.
Hinweis: Da die Revision nicht zugelassen wurde, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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