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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Antragsveranlagung: Wann sich die freiwillige Erklärungsabgabe lohnt

Einkommensteuererklärungen für 2022 müssen bis zum 02.10.2023 an das Finanzamt übermittelt werden. Wer einen steuerlichen Berater eingeschaltet hat, hat länger Zeit und muss seine Erklärung erst bis zum 31.07.2024 abgeben. Für manche Arbeitnehmer sind diese Fristen allerdings ohne Bedeutung, da sie nur für diejenigen gelten, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Zu diesen Pflichtveranlagungsfällen zählen Arbeitnehmer beispielsweise, wenn

  • sie positive Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung, aus einem Nebengewerbe oder einer Rente von mehr als 410 EUR pro Jahr bezogen haben,
  • sie Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Krankengeld von mehr als 410 EUR pro Jahr bezogen haben,
  • bei einem der zusammenveranlagten Ehe- oder Lebenspartner die Steuerklasse V, VI oder IV mit Faktor angewandt worden ist oder
  • sie nebeneinander von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Lohn bezogen haben.

Fallen Arbeitnehmer nicht unter diese Fallgruppen, können sie in der Regel als sogenannte Antragsveranlager freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, um sich zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen. Sie müssen bei der Erklärungsabgabe dann lediglich die vierjährige Festsetzungsfrist einhalten. Einkommensteuererklärungen für 2022 können von ihnen daher noch bis zum 31.12.2026 eingereicht werden.

Die freiwillige Abgabe lohnt in der Regel, wenn die Werbungskosten des Arbeitnehmers über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 EUR liegen. Bei einer Fünftagewoche und einem einfachen Arbeitsweg von mehr als 17 km wird diese Betragsgrenze in der Regel allein schon durch die Entfernungspauschale erreicht. Für im Homeoffice verbrachte Tage können jeweils 5 EUR pro Tag als Werbungskosten abgezogen werden (maximal für 120 Tage). Daneben lassen sich auch die Kosten für Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und Weiterbildungskosten steuermindernd absetzen. Auch die Kosten für Kinderbetreuung sowie Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich geltend machen, so dass durch eine freiwillige Erklärungsabgabe häufig beträchtliche Steuererstattungen erzielt werden können.

Hinweis: Belege zur Steuererklärung müssen nur noch auf explizite Anforderung des Finanzamts eingereicht werden. Es genügt, die Steuererklärung zunächst beleglos an das Finanzamt zu übermitteln.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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