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Einsatz in wechselnden Betrieben: Keine Beschäftigung in weiträumigem Tätigkeitsgebiet begründet
Wenn Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte haben, sie jedoch auf Weisung ihres Arbeitgebers arbeitstäglich einen sogenannten Sammelpunkt anfahren sollen, dürfen sie die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale abziehen - anstatt nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Klassischer Anwendungsfall sind Fahrten zu einem Busdepot oder zu einem Fährhafen. Im Ergebnis lässt sich arbeitstäglich also nur die einfache Wegstrecke absetzen anstatt die Hin- und Rückfahrt. Diese Regelung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer arbeitstäglich auf Weisung seines Arbeitgebers ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet aufsuchen soll (z.B. ein Hafen- oder Forstgebiet).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch einschränkend entschieden, dass der beschränkte Fahrtkostenabzug für weiträumige Tätigkeitsgebiete nicht gilt, wenn ein Arbeitnehmer auf einem Hafengelände in mehreren ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von Kunden seines Arbeitgebers tätig wird.
Geklagt hatte ein Hafenarbeiter, der von seinem Arbeitgeber im Jahr 2015 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Einzelbetrieben im Hamburger Hafen eingesetzt worden war. Das Finanzamt hatte das Hafengebiet steuerlich als weiträumiges Tätigkeitsgebiet eingestuft und die arbeitstäglichen Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale anerkannt.
Der BFH gestand dem Hafenarbeiter für die Fahrten jedoch den doppelt so hohen Reisekostenabzug zu und erklärte, dass ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet steuerlich nur anzunehmen sei, wenn
- der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche auszuüben hat und
- er nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig wird.
Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, denn der Arbeitnehmer hatte sich auf tagesaktuelle Weisung in wechselnden ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von Kunden seines Arbeitgebers einzufinden. Unerheblich war für den BFH, dass sich alle Einsatzorte auf dem Gebiet des Hamburger Hafens befanden.
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