Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Inflationsausgleichsprämie: Steuerfreie Auszahlung ist noch bis Ende 2024 möglich

Wer hat noch nicht, wer will erstmalig? Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR auszahlen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist eine solche Sonderzahlung mittlerweile bei mehr als drei Vierteln der Tarifbeschäftigten in Deutschland auf dem Konto eingegangen - oder wird ihnen laut Tarifvertrag noch bis zum Jahresende 2024 ausgezahlt. Etlichen Arbeitnehmern dürfte die Prämie aber noch nicht gezahlt bzw. zugesichert worden sein.

Hinweis: Der Steuergesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag für die Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 im Einkommensteuergesetz verankert.

Arbeitgeber können frei entscheiden, in welcher Höhe sie eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, solange diese in der Summe höchstens 3.000 EUR pro Arbeitnehmer beträgt. Auch eine ratierliche Auszahlung ist erlaubt. Wer als Arbeitnehmer bereits Zahlungen aus der Inflationsausgleichsprämie erhalten hat, die in der Summe unter 3.000 EUR liegen, kann bis zum 31.12.2024 also noch eine steuerfreie (Rest-)Zahlung von seinem Arbeitgeber erhalten. Die Zahlung ist zwar freiwillig, ein Nachhaken beim Chef kann sich aber trotzdem lohnen.

Hinweis: Die Sonderzahlung muss auf der Gehaltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, denn sie darf nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen (keine Lohnkürzung um Prämie erlaubt). Arbeitgeber müssen die Prämie im Lohnkonto entsprechend kenntlich machen.

Gezahlt werden darf die Inflationsausgleichsprämie allen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigten wie Minijobbern und Aushilfskräften, Auszubildenden, Beschäftigten im Bundesfreiwilligendienst und Arbeitnehmern, die sich in Altersteilzeit befinden oder Vorruhestandsgeld beziehen. In der Einkommensteuererklärung muss die Inflationsausgleichsprämie aufgrund ihrer Steuerfreiheit nicht angegeben werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.