Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Soziale Job-Netzwerke: Beiträge für Xing und LinkedIn sind steuerlich absetzbar
Gute Kontakte und ein weitgespanntes Netzwerk erhöhen in der Arbeitswelt die Chancen, an gut dotierte Jobs zu kommen und auf der Karriereleiter emporzusteigen. Wer eine neue berufliche Herausforderung sucht, greift heutzutage nicht nur auf Online-Stellenanzeigen zurück, sondern nutzt Networking-Portale wie Xing oder LinkedIn.
Hinweis: Xing ist mit seinen 21,5 Millionen Nutzern auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet. LinkedIn wird zwar in mehr als 200 Ländern genutzt und ist international ausgerichtet, hat im deutschsprachigen Raum aber insgesamt 18 Millionen Nutzer aufzuweisen. Das Portal ist damit nicht nur ein Tummelplatz für Recruiter, sondern birgt auch ein enormes Potenzial für Angestellte und Selbständige.
Wer die sozialen Job-Netzwerke intensiv und zielgerichtet nutzen möchte, muss hierfür Gebühren zahlen, da die Funktionen der kostenlosen Basismodule beschränkt sind. Um seinen Lebenslauf auf den Plattformen zu posten, reicht zwar eine Basismitgliedschaft aus, dies bringt jedoch selten den gewünschten Erfolg. So bieten die Online-Plattformen jeweils ein Extramodul speziell für Jobsuchende an - Xing nennt es "Projobs" und LinkedIn "Career".
Die gute Nachricht: Arbeitnehmer können ihre Gebühren für diese Portale als Werbungskosten absetzen. Sie sollten gegenüber dem Finanzamt auf Nachfrage aber die jeweilige berufliche Veranlassung (z.B. Jobsuche, Akquise von Aufträgen oder berufliche Fortbildung) darlegen können. Werden Beiträge für die Jobsuche bezahlt, sind diese als Bewerbungskosten abzugsfähig. Wer auf diesen Portalen kostenpflichtige E-Learning-Angebote mit beruflichem Bezug absolviert, kann den Aufwand als Fortbildungskosten absetzen.
Hinweis: Arbeitnehmer, die auf den Online-Portalen nicht aktiv auf Jobsuche sind und auch keine kostenpflichtigen E-Learning-Angebote absolvieren, haben dennoch gute Chancen auf einen steuerlichen Abzug ihrer Gebühren, denn in den Job-Netzwerken werden auch branchenbezogene News veröffentlicht und diskutiert. Dies gleicht dem Lesen von Fachzeitschriften, die steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |