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Altersvorsorge: Zulage bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz
Wenn Sie eine Riester-Rente haben, wird diese durch bestimmte Vorteile gefördert. So gibt es neben der Grundzulage etwa auch die Kinderzulage oder den Steuervorteil. Haben Sie die Zulagen erhalten, obwohl die notwendigen Voraussetzungen nicht vorlagen, können die Vorteile zurückgefordert werden. Einer der Gründe kann ein Umzug ins Ausland sein. Entscheidend ist dabei, ob es sich um einen Wegzug in ein EU-/EWR-Land oder in ein Drittland handelt. Bei einem Umzug in ein Drittland muss man bereits erhaltene Zulagen wieder zurückzahlen. Handelt es sich um ein EU-/EWR-Land, kann man die Zulagen behalten. Im Streitfall erfolgte ein Umzug in die Schweiz. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob hier die Förderung zurückgezahlt werden muss.
Die Klägerin zog am 26.11.2015 aus beruflichen Gründen in die Schweiz. Aus diesem Grund nahm das Finanzamt sie mit Bescheid vom 16.08.2019 auf Rückzahlung der erhaltenen Altersvorsorgezulagenleistungen in Anspruch. Der Wegzug in die Schweiz als Drittland sei ein Sonderfall einer förderschädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens. Da die Klägerin sich von ihrem Vertragsanbieter den Altersvorsorgevertrag in Form einer Abfindung hatte auszahlen lassen, nahm das Finanzamt sie zur Rückzahlung der Zulagen in Anspruch.
Die Klage vor dem FG war begründet. Der Wegzug der Klägerin in die Schweiz führt nicht zu einer schädlichen Verwendung der Altersvorsorgezulage. Zwar gehört die Schweiz nicht zu den Mitgliedstaaten der EU bzw. dem sogenannten EWR-Ausland, jedoch würde dies dem Freizügigkeitsabkommen der EU mit der Schweiz widersprechen. Daher ist das Gebiet, welches keine Rückzahlungsverpflichtung nach sich zieht, auf die Schweiz auszuweiten.
Ziel jenes Freizügigkeitsabkommens ist unter anderem die Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt und Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Es gilt ein Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Staatsangehörigkeit. Wenn die Klägerin ihren Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz verlegt, dürfen für sie die Vergünstigungen nicht schon deswegen entfallen, weil der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte.
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