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Informationen für Freiberufler

Einheitliche und gesonderte Feststellung: Vermietung von Räumen durch vermögensverwaltende Gesellschaft

Die Einkünfte einer vermögensverwaltenden Gesellschaft aus der Vermietung von Räumen an eine freiberuflich tätige Anwaltsgemeinschaft werden auch dann auf der Ebene der Gesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt, wenn ein Gesellschafter zugleich an der Anwaltsgemeinschaft beteiligt ist und sein Grundstücksanteil als Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der selbständigen Tätigkeit erfasst wird.

Im Streitfall vermieteten zwei Eheleute ein Dachgeschoss an eine Rechtsanwaltskanzlei. Als Mitglied dieser Anwaltskanzlei bezog der Ehemann Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Besteuerungsgrundlagen müssen einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Ist ein Gesellschafter betrieblich beteiligt, wandeln sich die ihm zuzurechnenden Beteiligungseinkünfte in betriebliche Einkünfte um. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) vollzieht sich die Umqualifizierung der Einkünfte außerhalb der Gemeinschaft auf der Ebene des Gesellschafters.

Die gemeinschaftlich verwirklichten Besteuerungsmerkmale müssen nach Ansicht des BFH zunächst auf der Ebene der vermögensverwaltenden Gesellschaft festgestellt werden, während die Umqualifizierung der Vermietungseinkünfte in Gewinnanteile bei der Anwaltsgemeinschaft erst im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorgenommen wird.

Information für: Freiberufler, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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