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Freiberufler: Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen?

Gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise stellt sich verstärkt die Frage, ob Verluste aus Wertpapieranlagen steuermindernd geltend gemacht werden können. Befinden sich vor 2009 erworbene Wertpapiere im Privatvermögen, werden Verluste nur dann steuerwirksam, wenn die Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb wieder veräußert werden.

Für ab 2009 erworbene Wertpapiere gilt dies unabhängig von Haltefristen. Allerdings sind die Verluste nur eingeschränkt mit gleichartigen Gewinnen verrechenbar und nicht etwa mit Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund kann sich Ihnen als Freiberufler die Frage stellen, ob Sie Ihr Wertpapiervermögen nicht gegebenenfalls in Ihr Betriebsvermögen mit einbinden können, so dass Verluste im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit entstehen. Die Chance hierzu steht leider äußerst schlecht. Das Finanzgericht Köln hat gerade erst entschieden, dass die Verpfändung eines Wertpapierdepots auch dann nicht zu notwendigem Betriebsvermögen eines Freiberuflers führt, wenn es in die Finanzierung einer Freiberuflerpraxis eingebunden ist. Gewillkürtes Betriebsvermögen liegt ebenfalls nicht vor, da Art und Weise des Umgangs mit den Wertpapieren (Umschichtung zur Nutzung von Marktchancen) objektiv nicht zu einer Förderung der freiberuflichen Tätigkeit führen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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