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Investitionsabzugsbetrag: Wahlrecht ist unbefristet
Erfreulicherweise hat das Finanzgericht München (FG) entschieden, dass das Wahlrecht zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags unbefristet ist und daher - innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums - bis zur Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids ausgeübt werden kann.
Im Streitfall hatte ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt den Investitionsabzugsbetrag als Betriebsausgabenabzug zwar nachträglich, aber noch vor Ablauf der Investitionsfrist von drei Jahren gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht. Im Hinblick auf den erforderlichen Finanzierungszusammenhang erfolgte dies grundsätzlich rechtzeitig für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht getätigte, aber noch mögliche Investition. Er hatte seine Investitionsabsicht mit einem Schreiben auch hinreichend konkretisiert und ergänzend - ebenfalls noch rechtzeitig - die bereits mit seiner Einkommensteuererklärung abgegebene Einnahmenüberschussrechnung durch eine berichtigte Fassung ersetzt. Damit hatte er nach Auffassung des FG auch seine Investitionsabsicht fristgerecht, das heißt noch innerhalb des maßgeblichen Investitionszeitraums dokumentiert.
Hinweis: Die Finanzverwaltung sieht dies deutlich strenger. Sie verlangt in derartigen Fällen, dass Sie anhand geeigneter Unterlagen oder Erläuterungen (z.B. angeforderte Prospekte oder Informationen) glaubhaft machen, dass bereits in dem Wirtschaftsjahr, für das der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, eine Investitionsabsicht bestanden hat. Sie sollten daher, wenn Ihr Finanzamt den nachträglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag nicht anerkennt, Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen, da beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren gegen die FG-Entscheidung anhängig ist.
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zum Thema: | Einkommensteuer |