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Informationen für Freiberufler
Aufnahme in Freiberuflerpraxis: AfA-Abschreibungsberechtigung für Zuzahlungen in das Privatvermögen
In einem aktuellen Fall hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Aufnahme eines Gesellschafters in eine freiberufliche Einzelpraxis gegen Zuzahlung in das Privatvermögen des bisherigen Alleininhabers ertragsteuerrechtlich zu beurteilen ist. Nach Auffassung des BFH ist eine solche Zuzahlung wie der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils zu behandeln.
Zahlen Sie für die Aufnahme in eine freiberufliche Einzelpraxis einen Geldbetrag in das Privatvermögen des bisherigen Alleininhabers, können Sie diesen über eine Ergänzungsbilanz im Wege der Abschreibung steuermindernd berücksichtigen. Die Aufwendungen können, soweit sie als Anschaffungskosten für die Anteile an Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens anzusehen sind, in Ihrer steuerlichen Ergänzungsbilanz aktiviert und über die betriebliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Hinweis: In den Fällen der Aufnahme in, des Ausscheidens aus oder der Gründung von Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder Freiberuflerpraxen sollten Sie frühzeitig ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater vereinbaren, um diesen Vorgang steuerlich zu optimieren.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |