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Vorsteuerpauschalierung: BFH versagt Vorsteuerpauschalierung für Übersetzer
Aus Vereinfachungsgründen können Unternehmer aus bestimmten Berufsgruppen, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, bestimmte Durchschnittssteuersätze für die abziehbaren Vorsteuerbeträge festsetzen. Die Vorsteuerbeträge richten sich in diesen Fällen nach bestimmten Prozentsätzen des erzielten Umsatzes. Die Berufsgruppenzugehörigkeit wird dabei sehr eng ausgelegt. Kürzlich entschied der Bundesfinanzhof, dass Übersetzer keine "Schriftsteller" sind und somit die Vorsteuerbeträge nicht nach Durchschnittssätzen ermitteln können.
Hinweis: Der Katalog der zur Vorsteuerpauschalierung berechtigenden Tätigkeiten ist eng auszulegen. In Zweifelsfällen sollten Sie daher die zum individuellen Vorsteuerabzug berechtigenden Belege sammeln. In vielen Fällen wird die individuelle Vorsteuer die Pauschalsätze allerdings übersteigen, so dass Sie mit Ihrem Steuerberater die Vorsteuerbeträge im Wege des normalen Besteuerungsverfahrens erklären sollten.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |