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Einlage mit Teilwert: AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlage mit Teilwert
Einlagen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in Ihr Betriebsvermögen müssen Sie grundsätzlich mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung ansetzen. Um zu verhindern, dass durch solche Einlagen zusätzliches Abschreibungsvolumen generiert wird, verankerte der deutsche Gesetzgeber eine entsprechende (Missbrauchs-)Regelung im Einkommensteuergesetz. Bei Wirtschaftsgütern, die vor der Einlage ins Betriebsvermögen bereits im Rahmen von Überschusseinkünften abgeschrieben worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Absetzungen für Abnutzung (AfA), die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkünften in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen. Zwar ginge das Einkommensteuergesetz von einer Minderung der "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" aus, gemeint sei damit aber letztlich der als historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzende Einlagewert (Teilwert).
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Einkommensteuer |