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Informationen für Freiberufler

Liebhaberei: Prüfung erfolgt auch bei Verlusten von Freiberuflern

Spricht das Finanzamt einem Selbstständigen die Gewinnerzielungsabsicht ab und stellt Liebhaberei fest, lassen sich die erwirtschafteten Verluste nicht von der Steuer absetzen. Das ist immer dann gegeben, wenn sich das Minus über Jahre hinweg fortsetzt und der Betroffene keine entsprechenden Gegenmaßnahmen ergreift. Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln lassen dauerhafte Verluste eines Freiberuflers, die fortwährend mit hohen Einkünften des Ehegatten verrechnet werden, auf eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht und damit auf Liebhaberei schließen.

Auch bei Freiberuflern prüft das Finanzamt, ob bei einer Betätigung die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Neben dauerhaften Verlusten spricht zudem für Liebhaberei, wenn eine defizitäre Kanzlei oder Praxis langfristig gesehen nicht dazu geeignet ist, einen Totalgewinn zu erzielen. Das gilt zum Beispiel, wenn den über Jahre hinweg niedrigen Umsatzerlösen stets erheblich höhere Ausgaben gegenüberstehen.

Hinweis: Der typische Anfangsverlust bei Existenzgründern oder das Minus in einer allgemeinen Wirtschaftskrise zählen hingegen nicht dazu. Denn diese Schieflage sagt nichts darüber aus, ob eine Firma oder eine freiberufliche Tätigkeit generell profitabel arbeiten kann. Generell ist auch zu berücksichtigen, dass sich positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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