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Alte Ansparabschreibung: Rückabwicklung des Existenzgründerprivilegs ist zulässig
Bis 2006 sahen die Regelungen zur Ansparabschreibung noch besondere Privilegien für Existenzgründer vor: Sie hatten für eine begünstigte Investition fünf statt zwei Jahre Zeit und durften Rücklagen von insgesamt 307.000 EUR statt nur 154.000 EUR bilden. Auch mussten sie bei ausbleibender Investition keinen 6%igen Gewinnzuschlag versteuern. Jetzt hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, ob die Existenzgründerprivilegien nachträglich aberkannt werden können.
Im vorliegenden Fall hatte ein selbständiger Radiologe in 1997 und 1998 Ansparabschreibungen für Existenzgründer gebildet und größtenteils erst in 2001 aufgelöst (erweiterter Investitionszeitraum für Existenzgründer). Nachdem das Finanzamt die Bildung und Auflösung zunächst anerkannt hatte, kam es bei einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass der Arzt gar kein Existenzgründer war, weil er bereits zuvor als freiberuflicher Vertretungsarzt tätig gewesen war. Somit hätten die Ansparabschreibungen bereits nach zwei Jahren, also spätestens in 1999 und 2000, aufgelöst werden müssen. Das Amt änderte die Steuerbescheide dieser beiden Jahre daraufhin nach den Regelungen zur widerstreitenden Steuerfestsetzung (§ 174 Abs. 3 Abgabenordnung). Nach dieser Änderungsvorschrift darf eine Steuerfestsetzung geändert werden, wenn ein bestimmter Sachverhalt (hier: Auflösung einer Ansparabschreibung) in einem Steuerbescheid (hier: der Jahre 1999 und 2000) nicht berücksichtig worden ist, weil angenommen wurde, dass er in einem anderen Steuerbescheid (hier: des Jahres 2001) zu berücksichtigen ist.
Der BFH urteilte, dass das Finanzamt die Steuerbescheide nach dieser Vorschrift ändern durfte. Denn das Amt war zunächst irrtümlich davon ausgegangen, dass der Arzt ein Existenzgründer ist, und war somit von einer späteren Auflösung der Rücklage ausgegangen. Es hatte deshalb davon abgesehen, die Ansparabschreibung bereits nach zwei Jahren aufzulösen.
Hinweis: Mit der Einführung des sogenannten Investitionsabzugsbetrags ab 2007 sind die besonderen Privilegien für Existenzgründer entfallen. Der Urteilsfall ist also nur für Altfälle relevant, in denen das Finanzamt das Existenzgründerprivileg noch nachträglich aberkennen will.
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