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Liebhaberei: Verlustzone darf nicht zur "Hängematte" werden
Stuft das Finanzamt eine Tätigkeit wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht als Liebhaberei ein, können Sie die mit dieser Tätigkeit erwirtschafteten Verluste nicht mehr mit Ihren übrigen Einkünften verrechnen. Dieses "Fallbeil" kann grundsätzlich alle Einkunftsarten treffen, in der Praxis werden aber häufig Gewerbebetriebe und Freiberufler auf eine Liebhaberei hin überprüft.
Bei einer Kanzlei oder einer Praxis spricht die Vermutung zunächst dafür, dass der Anwalt oder der Arzt mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Denn eine solche Tätigkeit ist regelmäßig nicht dazu bestimmt, die persönlichen Neigungen zu befriedigen - was zum Beispiel bei einer Oldtimerwerkstatt oder einer Pferdepension der Fall sein könnte. Dennoch können auch Anwaltskanzleien und Arztpraxen dem Vorwurf der Liebhaberei ausgesetzt sein. Das Finanzamt kann die Gewinnerzielungsabsicht auch bei diesen Betrieben aberkennen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass persönliche Beweggründe des Freiberuflers für die Fortführung des verlustbringenden Betriebs ausschlaggebend waren.
Das Finanzgericht Münster (FG) hat kürzlich zwei Anzeichen für Liebhaberei formuliert:
- Es besteht ein persönliches Motiv für die Ausübung der verlustbringenden Tätigkeit, da jemand über hohe übrige Einkünfte verfügt, mit denen er seine Verluste verrechnen kann (Steuerersparnis). Das gilt besonders dann, wenn die Verluste im Rahmen einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit anfallen.
- Der Betroffene ergreift trotz ständiger Verluste keine Gegenmaßnahmen, um mit seinem Verlustbetrieb in die Gewinnzone zu kommen.
Wird die Kanzlei oder Praxis aus persönlichen Beweggründen geführt, entfällt die zunächst angenommene Gewinnerzielungsabsicht. Salopp gesagt, darf sich der Steuerzahler also nicht auf seinen Verlusten ausruhen. Im Fall vor dem FG schrieb eine Rechtsanwältin mit ihrer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit neun Jahre lang rote Zahlen. Da sie keinerlei Gegenmaßnahmen ergriff und ihr die Verluste zudem steuerlich gelegen kamen, sprach das FG ihr die Einkünfteerzielungsabsicht ab.
Hinweis: Der Fiskus gesteht dem Unternehmer aber durchaus eine Anlaufphase zu, in der er Verluste erzielen darf. Dieser Zeitraum darf nur nicht zu lange andauern. Denn trotz aller Anlaufschwierigkeiten muss die Absicht erkennbar sein, dass mit der verlustbringenden Tätigkeit auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne zu erzielen sind. Besteht diese Absicht nicht, wird das Finanzamt die erzielten Verluste aberkennen.
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