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Kleinunternehmerregelung: Private Pkw-Nutzung kann die Umsatzgrenze nicht "knacken"
Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Vereinfachungsvorschrift, nach der sich kleinere Unternehmen von der Umsatzsteuer freistellen lassen können. Sie ist anzuwenden, wenn der Umsatz des Vorjahres die Grenze von 17.500 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht überschreiten wird.
Wenn Sie Kleinunternehmer sind und ein unternehmerisches Fahrzeug für private Zwecke nutzen, dürfte Sie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) interessieren. Das Gericht hat nämlich entschieden, dass die private Nutzung eines unternehmerischen Pkw nicht dazu führen kann, dass die Umsatzgrenzen nach der Kleinunternehmerregelung überschritten werden.
Beispiel: Ein Unternehmer erzielte im Jahr 2011 einen Umsatz von 16.000 EUR. Im Jahr 2012 wird sein Umsatz voraussichtlich 48.000 EUR betragen. Zudem nutzt der Unternehmer sein unternehmerisches Fahrzeug seit 2012 auch für private Zwecke (Wert der Entnahme für die private Nutzung von 2.400 EUR). Die BFH-Rechtsprechung führt dazu, dass der Unternehmer in 2012 weiterhin die Kleinunternehmerregelung anwenden kann. Denn die Umsatzgrenze von 50.000 EUR wird durch die private Pkw-Nutzung nicht "geknackt".
Hinweis: Zur Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes für die Kleinunternehmerregelung sind auch die meisten steuerfreien Umsätze (z.B. ärztliche Heilbehandlungsumsätze, Versicherungsumsätze) auszuklammern. Wenn Sie z.B. als Arzt unterhalb der Umsatzgrenzen steuerpflichtige Gutachtertätigkeiten ausüben, können Sie die Kleinunternehmerregelung ungeachtet der Größenordnung Ihrer anderen, umsatzsteuerfreien Umsätze in Anspruch nehmen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |