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Vorsteuerabzug: Steuer muss gesondert ausgewiesen sein

Damit eine Rechnung als ordnungsgemäß im umsatzsteuerlichen Sinne anerkannt wird, muss sie hohen Anforderungen entsprechen. Neben der vollständigen Bezeichnung des leistenden Unternehmers (samt Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) muss sie beispielsweise eine fortlaufende Nummer tragen, den Leistungsgegenstand konkret beschreiben und eine Aussage zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung enthalten.

Das Finanzgericht München (FG) hat kürzlich darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unverzichtbar für den Vorsteuerabzug ist. Das FG hatte dabei eine weitere ganz bestimmte Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Rechnung im Blick: den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer.

Hinweis: Der gesonderte Steuerausweis besagt, dass der im gesamten Rechnungsbetrag enthaltene Steueranteil auf der Rechnung gesondert anzugeben ist.

Im Urteilsfall hatte ein Rechtsanwalt den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung begehrt. Das Finanzamt lehnte das ab, da die Rechnung keinen gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer enthielt. Das FG folgte dieser Ansicht und wies auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung hin. Ohne gesonderten Ausweis der Steuer ist der Vorsteuerabzug unabhängig davon zu versagen, ob die Leistung bereits erbracht oder noch nicht vollendet ist.

Beispiel: Im Jahr 2009 wird eine Schwimmbadsanierung durchgeführt. Der Auftraggeber erhält aber erst im Jahr 2010 eine den Anforderungen des Umsatzsteuerrechts entsprechende ordnungsgemäße Rechnung.

Lösung: Obwohl die Leistung bereits im Jahr 2009 vollendet wurde, kann der Auftraggeber den Vorsteuerabzug erst beim Vorliegen der ordnungsgemäßen Rechnung in 2010 geltend machen.

Hinweis: Bei Kleinbetragsrechnungen bis einschließlich 150 EUR brutto ist ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich. 

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

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