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Einnahmenüberschussrechnung: Bei Mängeln darf das Finanzamt schätzen

Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hat entschieden, dass das Finanzamt auch bei einer Einnahmenüberschussrechnung das Recht zur Schätzung hat, wenn Nachweispflichten verletzt worden sind. Die Einnahmenüberschussrechnung - auch 4/3-Rechnung genannt - ist eine gegenüber der Bilanz vereinfachte Möglichkeit für Selbständige bzw. Gewerbetreibende, ihren Gewinn zu ermitteln.

Bei einer Restaurantbetreiberin hatte die Steuerfahndung festgestellt, dass sie sowohl Teile der Einnahmen als auch Teile des Wareneinkaufs in ihrer Einnahmenüberschussrechnung nicht aufgezeichnet hatte. Obwohl die 4/3-Rechnung eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung ist, verlangte das FG die korrekte und leicht nachprüfbare Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle. Dass die Restaurantbetreiberin gegen diese Nachweispflicht verstoßen hatte, erlaubte es dem Finanzamt, ihren Gewinn im Wege der Schätzung zu erhöhen.

Hinweis: Jeder Mangel in der Buchführung kann dem Finanzamt eine Möglichkeit zur Schätzung bieten. Besonders bei hohen Bareinnahmen sollten Sie daher großen Wert auf die Richtigkeit der Aufzeichnungen legen - selbst wenn Sie kein Kassenbuch führen müssen.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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